Übermorgen beginnt der Mai. Der 1. Mai wird bekanntlich als Tag der Arbeit, Tag der Arbeiterbewegung, Internationaler Kampftag der Arbeiterklasse oder auch als Maifeiertag bezeichnet. Mit dem Mai beginnt aber auch der dritte Monat der Coronakrise. Seit Wochen sind ganze Branchen auf Sparflamme geschaltet oder gar stillgelegt. Mehr als 750.000 (!) Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet. Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation sogar zu betriebsbedingten Kündigungen wegen der Coronakrise kommt?
Kurzarbeit oder Kündigung?
Während die Kurzarbeit (siehe: erleichtertes Kurzarbeitergeld) dazu gedacht ist, den vorübergehenden Arbeitsmangel aufzufangen, werden betriebsbedingte Kündigungen nur dann ausgesprochen, wenn der Arbeitsmangel dauerhaft anhält.
Wichtig: Hat das Unternehmen bereits Kurzarbeitergeld beantragt, dürfen in der Folge betriebsbedingte Kündigungen nur ausgesprochen werden, wenn sich die Situation seit der Anzeige der Kurzarbeit nochmal wesentlich verschlechtert hat. Stellt sich nämlich heraus, dass eine betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig ist, wird sie unwirksam. Das liegt daran, dass Arbeitgeber mit einem Antrag auf Kurzarbeitergeld zum Ausdruck bringen, dass die Beschäftigungsflaute in ihrem Betrieb vorübergehender Natur ist. Die Kurzarbeit soll nur dazu dienen, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten, bis es wieder aufwärts geht.
Arbeitgeber haben hohe Darlegungs- und Beweislast
Ebenfalls wichtig: Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Beschäftigung tatsächlich dauerhaft wegfällt. Da die Verordnungen von Bund und Länder allerdings zeitlich befristet sind und sich in keiner Weise voraussagen lässt, wie lange die Maßnahmen noch andauern werden, wird es für den Arbeitgeber mehr als schwer, diesen notwendigen Nachweis zu erbringen.
Also, auch wenn die Corona-Pandemie schwerste wirtschaftliche Verwerfungen nach sich zieht, rechtfertigt das nicht automatisch betriebsbedingte Kündigungen (mehr zu deren Voraussetzungen finden Sie hier).
Stehen also in Ihrem Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen im Raum, holen Sie unbedingt den Betriebsrat mit ins Boot und lassen Sie prüfen, inwieweit dies rechtlich zulässig ist. Ich drücke Ihnen aber die Daumen, dass Sie diese Krise ohne Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder Ihrer inneren Ruhe (apropos: haben Sie schon mal von Resilienz gehört?) überstehen!
Bis dahin: bleiben Sie gesund!
Glückauf,
Andreas Galatas