Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown

Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown

Lie­be Lese­rin­nen und Leser,

bereits am Mon­tag beginnt deutsch­land­weit der nächs­te Lock­down – und er soll den gesam­ten Monat Novem­ber andau­ern. Für vie­le Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer mit dras­ti­schen Fol­gen. Aus gesell­schaft­li­cher und wis­sen­schaft­li­cher Sicht aber ver­mut­lich alter­na­tiv­los.

Schlie­ßen müs­sen ab dem 2. Novem­ber alle Insti­tu­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, die der Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen. Also Thea­ter, Opern, Kon­zert­häu­ser, Mes­sen, Kinos, Frei­zeit­parks, Spiel­hal­len, Bor­del­le, Ama­teur­sport­ver­ei­ne, Schwimm­bä­der, Sau­nen, Fit­ness­stu­di­os und und und …

Wer erhält wie viel Finanzhilfe?

Unter­neh­men, Betrie­be, Selbst­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen, die von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie betrof­fen sind, erhal­ten vom Bund eine außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe:

  • Unter­neh­men bis 50 Mit­ar­bei­ter erhal­ten 75 % des ent­spre­chen­den Umsat­zes des Vor­jah­res­mo­nats (Novem­ber 2019)
  • Unter­neh­men mit mehr als 50 Mit­ar­bei­tern erhal­ten eine pro­zen­tu­el­le Finanz­hil­fe, die nach Maß­ga­be der Ober­gren­zen der ein­schlä­gi­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben ermit­telt wird (bis zu 70 %)

Ins­ge­samt stellt der Bund für die Finanz­hil­fen ein Finanz­vo­lu­men von bis zu zehn Mil­li­ar­den Euro zur Ver­fü­gung.

Laut dem Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) kön­nen auch Gas­tro­no­men die Coro­na-Finanz­hil­fe bean­tra­gen, die Spei­sen zum Mit­neh­men ver­kau­fen und damit also wei­ter­hin eige­nen, wenn auch gerin­ge­ren Umsatz gene­rie­ren.

Nach aktu­el­len Infor­ma­tio­nen sol­len die Erlö­se dann mit ande­ren staat­li­chen Hilfs­gel­dern zusam­men­ge­rech­net wer­den. Die Lücke, die dann bis zu 75 Pro­zent des Vor­jah­res­um­sat­zes bleibt, wird aus dem neu­en Pro­gramm erstat­tet.

Muss die Corona-Finanzhilfe zurückgezahlt werden?

Es han­delt sich um eine Kom­pen­sa­ti­on für die Umsatz­ein­bu­ßen, die den betrof­fe­nen Unter­neh­men durch den erneu­ten Lock­down ent­ste­hen. Also eine Ent­schä­di­gung für ent­stan­de­nen Scha­den. Die­ser Scha­dens­er­satz muss nicht zurück­ge­zahlt wer­den.

Ich drü­cke Ihnen die Dau­men, dass Sie gut durch den Lock­down kom­men. Aber vor allem: Blei­ben Sie gesund!

Glück­auf,
Andre­as Gala­tas

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