Ungenügende Sanierung von sanitären Einrichtungen führt zu tariflicher Entgelterhöhung.

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**Haustarifvertrag: Entgelterhöhung bei nicht durchgeführten Sanierungsmaßnahmen**

In einem Urteil vom 22. Februar 2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem Haustarifvertrag eine Entgelterhöhung vereinbart werden kann, wenn bestimmte Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem festgelegten Datum durchgeführt werden. Die tarifliche Entgelterhöhung steht dabei unter einer aufschiebenden Bedingung, jedoch handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafenabrede.

Der Kläger in diesem Fall war seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 schloss die Beklagte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten vorsah, nämlich im April 2018 und im Mai 2019, insgesamt um 4,0 Prozent. Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2018 bestimmte Betriebsvereinbarungen abschließt und entsprechende Baumaßnahmen durchführt. Des Weiteren sollten bis zum 30. Juni 2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Falls diese Maßnahmen nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen werden, war eine weitere Entgelterhöhung um 0,5 Prozent zum 1. Juli 2019 vorgesehen.

Da die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hat der Kläger die Entgelterhöhung für die nachfolgende Zeit mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag eingefordert. Die Beklagte argumentierte, dass die Regelung eine Vertragsstrafe beinhalte, die unwirksam oder zumindest gemäß den §§ 343 und 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herabzusetzen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger allerdings ein um 0,1 Prozent höheres Entgelt zu.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision des Klägers statt und beurteilte die Anschlussrevision der Beklagten weitgehend als unbegründet. Die Bedingung für die Entgelterhöhung gemäß § 158 Abs. 1 BGB sei aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB. Die Entgelterhöhung betreffe die Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und diene daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Da die gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe nicht anwendbar seien, könne die Entgelterhöhung gemäß § 343 BGB nicht herabgesetzt werden. Auch § 242 BGB könne nicht angewendet werden. Somit wurde dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wurde der Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Es ist zu beachten, dass der Senat in zwei parallel verhandelten Fällen den Revisionen der Kläger stattgegeben und die Anschlussrevisionen der Beklagten zurückgewiesen hat. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Freiburg, die die Klagen überwiegend abgewiesen hatten, wurden vom Bundesarbeitsgericht somit aufgehoben.

Das Urteil vom 22. Februar 2023 hat eine wichtige Relevanz für die Auslegung und Anwendung von Haustarifverträgen. Es zeigt, dass eine Entgelterhöhung als aufschiebende Bedingung vereinbart werden kann, wenn bestimmte Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem festgelegten Datum durchgeführt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um eine Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten im Tarifvertrag. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schützt somit die Rechte der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass tarifliche Vereinbarungen eingehalten werden müssen.

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