Ungenügende Sanierung von sanitären Einrichtungen führt zu tariflicher Entgelterhöhung.



**Haus­tar­ifver­trag: Ent­gel­ter­höhung bei nicht durchge­führten Sanierungsmaßnahmen**

In einem Urteil vom 22. Feb­ru­ar 2023 hat das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ieden, dass in einem Haus­tar­ifver­trag eine Ent­gel­ter­höhung vere­in­bart wer­den kann, wenn bes­timmte Sanierungs­maß­nah­men nicht bis zu einem fest­gelegten Datum durchge­führt wer­den. Die tar­i­fliche Ent­gel­ter­höhung ste­ht dabei unter ein­er auf­schieben­den Bedin­gung, jedoch han­delt es sich nicht um eine Vertragsstrafenabrede.

Der Kläger in diesem Fall war seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 schloss die Beklagte mit der IG Met­all einen Haus­tar­ifver­trag, der eine Erhöhung der Ent­gelte in zwei Schrit­ten vor­sah, näm­lich im April 2018 und im Mai 2019, ins­ge­samt um 4,0 Prozent. Zusät­zlich wurde vere­in­bart, dass die Beklagte bis zum 31. Dezem­ber 2018 bes­timmte Betrieb­svere­in­barun­gen abschließt und entsprechende Bau­maß­nah­men durch­führt. Des Weit­eren soll­ten bis zum 30. Juni 2019 san­itäre Ein­rich­tun­gen grund­saniert wer­den. Falls diese Maß­nah­men nicht bis zu diesem Datum abgeschlossen wer­den, war eine weit­ere Ent­gel­ter­höhung um 0,5 Prozent zum 1. Juli 2019 vorgesehen.

Da die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht voll­ständig abgeschlossen war, hat der Kläger die Ent­gel­ter­höhung für die nach­fol­gende Zeit mit einem Zahlungs- und einem Fest­stel­lungsantrag einge­fordert. Die Beklagte argu­men­tierte, dass die Regelung eine Ver­tragsstrafe bein­halte, die unwirk­sam oder zumin­d­est gemäß den §§ 343 und 242 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es (BGB) her­abzuset­zen sei. Das Arbeits­gericht wies die Klage ab, das Lan­desar­beits­gericht sprach dem Kläger allerd­ings ein um 0,1 Prozent höheres Ent­gelt zu.

Das Bun­de­sar­beits­gericht gab der Revi­sion des Klägers statt und beurteilte die Anschlussre­vi­sion der Beklagten weit­ge­hend als unbe­grün­det. Die Bedin­gung für die Ent­gel­ter­höhung gemäß § 158 Abs. 1 BGB sei auf­grund der unvoll­ständi­gen Durch­führung der vere­in­barten Sanierungs­maß­nah­men einge­treten. Dabei han­dele es sich jedoch nicht um eine Ver­tragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB. Die Ent­gel­ter­höhung betr­e­ffe die Hauptleis­tungspflicht­en der tar­ifge­bun­de­nen Arbeitsver­hält­nisse und diene daher anderen Zweck­en als eine Ver­tragsstrafe. Da die geset­zlichen Regelun­gen zur Ver­tragsstrafe nicht anwend­bar seien, könne die Ent­gel­ter­höhung gemäß § 343 BGB nicht her­abge­set­zt wer­den. Auch § 242 BGB könne nicht angewen­det wer­den. Somit wurde dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben. Hin­sichtlich des Fest­stel­lungsantrags wurde der Rechtsstre­it aus prozes­sualen Grün­den an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Es ist zu beacht­en, dass der Sen­at in zwei par­al­lel ver­han­del­ten Fällen den Revi­sio­nen der Kläger stattgegeben und die Anschlussre­vi­sio­nen der Beklagten zurück­gewiesen hat. Die Urteile des Lan­desar­beits­gerichts Baden-Würt­tem­berg Kam­mern Freiburg, die die Kla­gen über­wiegend abgewiesen hat­ten, wur­den vom Bun­de­sar­beits­gericht somit aufgehoben.

Das Urteil vom 22. Feb­ru­ar 2023 hat eine wichtige Rel­e­vanz für die Ausle­gung und Anwen­dung von Haus­tar­ifverträ­gen. Es zeigt, dass eine Ent­gel­ter­höhung als auf­schiebende Bedin­gung vere­in­bart wer­den kann, wenn bes­timmte Sanierungs­maß­nah­men nicht bis zu einem fest­gelegten Datum durchge­führt wer­den. Dabei han­delt es sich jedoch nicht um eine Ver­tragsstrafe, son­dern um eine Aus­gestal­tung der Hauptleis­tungspflicht­en im Tar­ifver­trag. Das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts schützt somit die Rechte der Arbeit­nehmer und stellt sich­er, dass tar­i­fliche Vere­in­barun­gen einge­hal­ten wer­den müssen.



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