Pfändungsfreies Nettoentgelt darf nicht durch Sachbezüge substituiert werden


Nach § 107 Abs. 2 des deutschen Arbeits­ge­set­zes kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer vere­in­baren, dass ein Teil des Arbeit­sent­gelts als Sach­leis­tun­gen erbracht wird, wenn dies dem Inter­esse des Arbeit­nehmers oder der Art des Arbeitsver­hält­niss­es entspricht. Allerd­ings dür­fen die vere­in­barten Sach­leis­tun­gen oder die Ver­rech­nung von Waren mit dem Arbeit­sent­gelt den pfänd­baren Teil des Einkom­mens nicht über­schre­it­en. Die aktuellen Pfän­dungs­frei­gren­zen für das Jahr 2022 liegen bei 1.339,99 Euro net­to für Arbeit­nehmer ohne Unter­halt­spflicht und erhöhen sich entsprechend der Anzahl der unter­halts­berechtigten Per­so­n­en. Ein aktuelles Gericht­surteil han­delt von der Berech­nung des Sach­bezugs für einen Dienstwagen.



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