Pfändungsfreies Nettoentgelt darf nicht durch Sachbezüge substituiert werden


Nach § 107 Abs. 2 des deut­schen Arbeits­ge­set­zes kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer ver­ein­ba­ren, dass ein Teil des Arbeits­ent­gelts als Sach­leis­tun­gen erbracht wird, wenn dies dem Inter­es­se des Arbeit­neh­mers oder der Art des Arbeits­ver­hält­nis­ses ent­spricht. Aller­dings dür­fen die ver­ein­bar­ten Sach­leis­tun­gen oder die Ver­rech­nung von Waren mit dem Arbeits­ent­gelt den pfänd­ba­ren Teil des Ein­kom­mens nicht über­schrei­ten. Die aktu­el­len Pfän­dungs­frei­gren­zen für das Jahr 2022 lie­gen bei 1.339,99 Euro net­to für Arbeit­neh­mer ohne Unter­halts­pflicht und erhö­hen sich ent­spre­chend der Anzahl der unter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen. Ein aktu­el­les Gerichts­ur­teil han­delt von der Berech­nung des Sach­be­zugs für einen Dienst­wa­gen.



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