Nach § 107 Abs. 2 des deutschen Arbeitsgesetzes können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgelts als Sachleistungen erbracht wird, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Art des Arbeitsverhältnisses entspricht. Allerdings dürfen die vereinbarten Sachleistungen oder die Verrechnung von Waren mit dem Arbeitsentgelt den pfändbaren Teil des Einkommens nicht überschreiten. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen für das Jahr 2022 liegen bei 1.339,99 Euro netto für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflicht und erhöhen sich entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ein aktuelles Gerichtsurteil handelt von der Berechnung des Sachbezugs für einen Dienstwagen.
Pfändungsfreies Nettoentgelt darf nicht durch Sachbezüge substituiert werden
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