Öffentlichkeitsarbeit und Auskunftsansprüche gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien



# Auskun­ft­sansprüche von Drit­ten gegenüber gemein­samen Ein­rich­tun­gen der Tarifvertragsparteien

Maß­nah­men der Öffentlichkeit­sar­beit, die gemein­same Ein­rich­tun­gen der Tar­ifver­tragsparteien (hier: die Gemein­nützige Urlaub­skasse sowie die Zusatzver­sorgungskasse des Maler- und Lack­ier­erhandw­erks) im Rah­men ihrer satzungs­gemäßen Auf­gaben vornehmen, kön­nen keine Auskun­ft­sansprüche nicht mit­glied­schaftlich ver­bun­den­er Drit­ter in Bezug auf die insoweit ent­stande­nen Kosten begründen.

Die Kläger begehren von den Beklagten Auskün­fte über die Kosten für einen Messeauftritt, einen Image­film sowie das sog. Malerkassen­lied. Der Kläger zu 1. ist ein Arbeit­ge­berver­band für Betriebe des Maler- und Lack­ier­erhandw­erks mit Sitz in Sach­sen. Er hat 110 Mit­glieds­be­triebe, bis­lang aber keinen Tar­ifver­trag abgeschlossen. Sein erk­lärtes tar­if­poli­tis­ches Ziel ist die Abschaf­fung, jeden­falls aber eine grundle­gende Reform der Beklagten. 

## Details der Klage und Parteienbeteiligten

Die Klägerin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lack­ier­erhandw­erks und Mit­glied des Klägers zu 1. Der Kläger zu 3. ist gewerblich­er Arbeit­nehmer im Maler- und Lack­ier­erhandw­erk. Der Beklagte zu 1. ist die Urlaub­skasse für das Maler- und Lack­ier­erhandw­erk, während der Beklagte zu 2. die Zusatzver­sorgungskasse des Maler- und Lack­ier­erhandw­erks ist. 

## Hin­ter­grund der Klage

Die Kläger woll­ten Auskün­fte über die Kosten der Werbe­maß­nah­men, die von den Beklagten durchge­führt wur­den, erhal­ten. Sie sahen dies als satzungswidrige Ver­wen­dung von Beitragsmit­teln an und erhoben Unter­las­sungs- und Schadenser­satzansprüche. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und auch in der Beru­fung nicht zugelassen.

## Gericht­sentschei­dung und Begründung

Die Revi­sion der Kläger vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat­te keinen Erfolg. Die Auskun­ft­sansprüche ste­hen den Klägern nicht zu. Die von den Klägern kri­tisierten Hand­lun­gen der Beklagten ver­let­zen sie nicht in ihrem Recht auf Koali­tions­frei­heit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Auch unter anderen rechtlichen Gesicht­spunk­ten sind Auskun­ft­sansprüche nicht gerecht­fer­tigt. Die Öffentlichkeit­sar­beit der Beklagten wird als satzungs­gemäß und zur ord­nungs­gemäßen Geschäfts­führung der gemein­samen Ein­rich­tun­gen gezählt. Zudem fehlt es an einem nach­weis­baren Schaden der Kläger für die Vor­bere­itung von Schadensersatzansprüchen.

Die Entschei­dung erg­ing am 13. März 2024 mit dem Akten­ze­ichen 10 AZR 117/23. Zuvor hat­te das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht am 20. Jan­u­ar 2023 im Akten­ze­ichen 10 Sa 725/22 SK über den Fall ver­han­delt und entschieden. 

Ins­ge­samt fol­gte das Bun­de­sar­beits­gericht der Argu­men­ta­tion der Beklagten und wies die Klage der Kläger ab.



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