Öffentlichkeitsarbeit und Auskunftsansprüche gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien



# Aus­kunfts­an­sprü­che von Drit­ten gegen­über gemein­sa­men Ein­rich­tun­gen der Tarif­ver­trags­par­tei­en

Maß­nah­men der Öffent­lich­keits­ar­beit, die gemein­sa­me Ein­rich­tun­gen der Tarif­ver­trags­par­tei­en (hier: die Gemein­nüt­zi­ge Urlaubs­kas­se sowie die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se des Maler- und Lackie­rer­hand­werks) im Rah­men ihrer sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben vor­neh­men, kön­nen kei­ne Aus­kunfts­an­sprü­che nicht mit­glied­schaft­lich ver­bun­de­ner Drit­ter in Bezug auf die inso­weit ent­stan­de­nen Kos­ten begrün­den.

Die Klä­ger begeh­ren von den Beklag­ten Aus­künf­te über die Kos­ten für einen Mes­se­auf­tritt, einen Image­film sowie das sog. Maler­kas­sen­lied. Der Klä­ger zu 1. ist ein Arbeit­ge­ber­ver­band für Betrie­be des Maler- und Lackie­rer­hand­werks mit Sitz in Sach­sen. Er hat 110 Mit­glieds­be­trie­be, bis­lang aber kei­nen Tarif­ver­trag abge­schlos­sen. Sein erklär­tes tarif­po­li­ti­sches Ziel ist die Abschaf­fung, jeden­falls aber eine grund­le­gen­de Reform der Beklag­ten.

## Details der Kla­ge und Par­tei­en­be­tei­lig­ten

Die Klä­ge­rin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lackie­rer­hand­werks und Mit­glied des Klä­gers zu 1. Der Klä­ger zu 3. ist gewerb­li­cher Arbeit­neh­mer im Maler- und Lackie­rer­hand­werk. Der Beklag­te zu 1. ist die Urlaubs­kas­se für das Maler- und Lackie­rer­hand­werk, wäh­rend der Beklag­te zu 2. die Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se des Maler- und Lackie­rer­hand­werks ist.

## Hin­ter­grund der Kla­ge

Die Klä­ger woll­ten Aus­künf­te über die Kos­ten der Wer­be­maß­nah­men, die von den Beklag­ten durch­ge­führt wur­den, erhal­ten. Sie sahen dies als sat­zungs­wid­ri­ge Ver­wen­dung von Bei­trags­mit­teln an und erho­ben Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Die Kla­ge wur­de jedoch abge­wie­sen und auch in der Beru­fung nicht zuge­las­sen.

## Gerichts­ent­schei­dung und Begrün­dung

Die Revi­si­on der Klä­ger vor dem Zehn­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts hat­te kei­nen Erfolg. Die Aus­kunfts­an­sprü­che ste­hen den Klä­gern nicht zu. Die von den Klä­gern kri­ti­sier­ten Hand­lun­gen der Beklag­ten ver­let­zen sie nicht in ihrem Recht auf Koali­ti­ons­frei­heit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Auch unter ande­ren recht­li­chen Gesichts­punk­ten sind Aus­kunfts­an­sprü­che nicht gerecht­fer­tigt. Die Öffent­lich­keits­ar­beit der Beklag­ten wird als sat­zungs­ge­mäß und zur ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung der gemein­sa­men Ein­rich­tun­gen gezählt. Zudem fehlt es an einem nach­weis­ba­ren Scha­den der Klä­ger für die Vor­be­rei­tung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen.

Die Ent­schei­dung erging am 13. März 2024 mit dem Akten­zei­chen 10 AZR 117/23. Zuvor hat­te das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt am 20. Janu­ar 2023 im Akten­zei­chen 10 Sa 725/22 SK über den Fall ver­han­delt und ent­schie­den.

Ins­ge­samt folg­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt der Argu­men­ta­ti­on der Beklag­ten und wies die Kla­ge der Klä­ger ab.



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