# Auskunftsansprüche von Dritten gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinnützige Urlaubskasse sowie die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks) im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben vornehmen, können keine Auskunftsansprüche nicht mitgliedschaftlich verbundener Dritter in Bezug auf die insoweit entstandenen Kosten begründen.
Die Kläger begehren von den Beklagten Auskünfte über die Kosten für einen Messeauftritt, einen Imagefilm sowie das sog. Malerkassenlied. Der Kläger zu 1. ist ein Arbeitgeberverband für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in Sachsen. Er hat 110 Mitgliedsbetriebe, bislang aber keinen Tarifvertrag abgeschlossen. Sein erklärtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung, jedenfalls aber eine grundlegende Reform der Beklagten.
## Details der Klage und Parteienbeteiligten
Die Klägerin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks und Mitglied des Klägers zu 1. Der Kläger zu 3. ist gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Der Beklagte zu 1. ist die Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk, während der Beklagte zu 2. die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks ist.
## Hintergrund der Klage
Die Kläger wollten Auskünfte über die Kosten der Werbemaßnahmen, die von den Beklagten durchgeführt wurden, erhalten. Sie sahen dies als satzungswidrige Verwendung von Beitragsmitteln an und erhoben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und auch in der Berufung nicht zugelassen.
## Gerichtsentscheidung und Begründung
Die Revision der Kläger vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Auskunftsansprüche stehen den Klägern nicht zu. Die von den Klägern kritisierten Handlungen der Beklagten verletzen sie nicht in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind Auskunftsansprüche nicht gerechtfertigt. Die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten wird als satzungsgemäß und zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen gezählt. Zudem fehlt es an einem nachweisbaren Schaden der Kläger für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen.
Die Entscheidung erging am 13. März 2024 mit dem Aktenzeichen 10 AZR 117/23. Zuvor hatte das Hessische Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2023 im Aktenzeichen 10 Sa 725/22 SK über den Fall verhandelt und entschieden.
Insgesamt folgte das Bundesarbeitsgericht der Argumentation der Beklagten und wies die Klage der Kläger ab.
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