LAG Baden-Württemberg: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kürzung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden


Infolge ein­er Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs zur Straf­barkeit von Gewährung ein­er unrecht­mäßi­gen Vergü­tung an Betrieb­sratsmit­glieder wird in vie­len Unternehmen die Betrieb­sratsvergü­tung über­prüft. Im LAG Baden-Würt­tem­berg wurde in einem Fall über die Kürzung der Vergü­tung des Betrieb­sratsvor­sitzen­den entsch­ieden. Die Großkraftwerk Mannheim AG hat­te die Vergü­tung gekürzt und ihm keinen Dienst­wa­gen mehr zur Ver­fü­gung gestellt. Das LAG entsch­ied, dass der Betrieb­srat kein Mitbes­tim­mungsrecht habe, da der Vor­sitzende bere­its freigestellt sei und somit keine Tätigkeit­en ausübe, die ein­er Ein­grup­pierung oder Umgrup­pierung unter­liegen kön­nten. Die Rechts­beschw­erde zum BAG wurde zugelassen.



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