Infolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Gewährung einer unrechtmäßigen Vergütung an Betriebsratsmitglieder wird in vielen Unternehmen die Betriebsratsvergütung überprüft. Im LAG Baden-Württemberg wurde in einem Fall über die Kürzung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden entschieden. Die Großkraftwerk Mannheim AG hatte die Vergütung gekürzt und ihm keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt. Das LAG entschied, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe, da der Vorsitzende bereits freigestellt sei und somit keine Tätigkeiten ausübe, die einer Eingruppierung oder Umgruppierung unterliegen könnten. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.
LAG Baden-Württemberg: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kürzung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden
Schlagwörter: