Kündigung einer medizinischen Fachangestellten ohne Impfschutz gegen das Coronavirus



Die Kündi­gung ein­er medi­zinis­chen Fachangestell­ten, die sich nicht gegen das Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 impfen lassen wollte, ver­stößt nicht gegen das Maßregelungsver­bot gemäß § 612a BGB. Dies entsch­ied das Bun­de­sar­beits­gericht in einem Urteil vom 30. März 2023 (Akten­ze­ichen: 2 AZR 309/22).

Die Klägerin war seit dem 1. Feb­ru­ar 2021 als medi­zinis­che Fachangestellte in einem Kranken­haus tätig. Sie lehnte es ab, sich gegen das Coro­n­avirus impfen zu lassen und nahm entsprechende Ange­bote ihres Arbeit­ge­bers nicht an. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis frist­gemäß zum 31. August 2021 inner­halb der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG.

Die Klägerin erhob Klage und argu­men­tierte, dass die Kündi­gung gegen das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB ver­stoße. Sie betonte, dass sie vor Inkraft­treten der geset­zlichen Impf­pflicht für Kranken­haus­per­son­al nicht zur Imp­fung verpflichtet war.

Das Lan­desar­beits­gericht wies die Klage ab, und auch die Revi­sion der Klägerin vor dem Bun­de­sar­beits­gericht blieb erfol­g­los. Das Gericht bestätigte, dass die Kündi­gung nicht gegen das Maßregelungsver­bot ver­stoße, da kein kausaler Zusam­men­hang zwis­chen der Ausübung von Recht­en durch den Arbeit­nehmer und der benachteili­gen­den Maß­nahme des Arbeit­ge­bers beste­he. Das Haupt­mo­tiv für die Kündi­gung war der Schutz der Patien­ten und der übri­gen Belegschaft vor ein­er Infek­tion durch nicht geimpftes medi­zinis­ches Per­son­al. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Kündi­gung vor Inkraft­treten der geset­zlichen Impf­pflicht erfol­gte. Auch unter ver­fas­sungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten gab es keine Bedenken hin­sichtlich der Wirk­samkeit der Kündigung.

Das Urteil erg­ing am 30. März 2023, das Akten­ze­ichen lautet 2 AZR 309/22. Zuvor hat­te bere­its das Lan­desar­beits­gericht Rhein­land-Pfalz in einem Urteil vom 7. Juli 2022 (Akten­ze­ichen: 5 Sa 461/21) die Klage abgewiesen.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht darüber entschei­den musste, ob eine Kündi­gung auf­grund fehlen­der Bere­itschaft, sich gegen das Coro­n­avirus impfen zu lassen, nach § 1 KSchG sozial ungerecht­fer­tigt ist, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war.

Die genan­nten Geset­ze sind zum einen § 612a BGB, der das Maßregelungsver­bot regelt, und zum anderen § 1 Abs. 1 KSchG, der sozial ungerecht­fer­tigte Kündi­gun­gen behandelt.



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