Die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 impfen lassen wollte, verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 30. März 2023 (Aktenzeichen: 2 AZR 309/22).
Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus tätig. Sie lehnte es ab, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen und nahm entsprechende Angebote ihres Arbeitgebers nicht an. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. August 2021 innerhalb der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG.
Die Klägerin erhob Klage und argumentierte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Sie betonte, dass sie vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht für Krankenhauspersonal nicht zur Impfung verpflichtet war.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, und auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoße, da kein kausaler Zusammenhang zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers bestehe. Das Hauptmotiv für die Kündigung war der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Personal. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gab es keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung.
Das Urteil erging am 30. März 2023, das Aktenzeichen lautet 2 AZR 309/22. Zuvor hatte bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen: 5 Sa 461/21) die Klage abgewiesen.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht darüber entscheiden musste, ob eine Kündigung aufgrund fehlender Bereitschaft, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war.
Die genannten Gesetze sind zum einen § 612a BGB, der das Maßregelungsverbot regelt, und zum anderen § 1 Abs. 1 KSchG, der sozial ungerechtfertigte Kündigungen behandelt.
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