Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer


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Eine arbeits­ver­trag­li­che Rege­lung, nach der der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet ist, dem Arbeit­ge­ber eine von ihm für das Zustan­de­kom­men des Arbeits­ver­trags an einen Drit­ten gezahl­te Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on zu erstat­ten, wenn der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis vor Ablauf einer bestimm­ten Frist been­det, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirk­sam.

Die Par­tei­en schlos­sen Ende März 2021 einen Arbeits­ver­trag, auf des­sen Grund­la­ge der Klä­ger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklag­ten tätig wur­de. Der Ver­trag kam durch Ver­mitt­lung eines Per­so­nal­dienst­leis­ters zustan­de. Die Beklag­te zahl­te an die­sen eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on iHv. 4.461,60 Euro. Wei­te­re 2.230,80 Euro soll­ten nach Ablauf der – im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten – sechs­mo­na­ti­gen Pro­be­zeit fäl­lig sein. Nach § 13 des Arbeits­ver­trags war der Klä­ger ver­pflich­tet, der Beklag­ten die gezahl­te Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on zu erstat­ten, wenn das Arbeits­ver­hält­nis nicht über den 30. Juni 2022 hin­aus fort­be­stehen und unter ande­rem – aus vom Klä­ger „zu ver­tre­ten­den Grün­den“ von ihm selbst been­det wer­den wür­de. Nach­dem der Klä­ger sein Arbeits­ver­hält­nis frist­ge­recht zum 30. Juni 2021 gekün­digt hat­te, behielt die Beklag­te – unter Ver­weis auf § 13 des Arbeits­ver­trags – von der für den Monat Juni 2021 abge­rech­ne­ten Ver­gü­tung des Klä­gers einen Teil­be­trag iHv. 809,21 Euro net­to ein.

Mit sei­ner Kla­ge hat der Klä­ger – soweit für die Revi­si­on von Inter­es­se – die Zah­lung die­ses Betrags ver­langt. Er hat gel­tend gemacht, die Rege­lung in § 13 sei­nes Arbeits­ver­trags sei unwirk­sam, weil sie ihn unan­ge­mes­sen benach­tei­li­ge. Die Beklag­te hat im Weg der Wider­kla­ge die Erstat­tung rest­li­cher Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on iHv. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die ver­trag­li­che Rege­lung sei wirk­sam. Sie habe ein berech­tig­tes Inter­es­se, die für die Ver­mitt­lung des Klä­gers gezahl­te Pro­vi­si­on nur dann end­gül­tig auf­zu­brin­gen, wenn er bis zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Frist für sie tätig gewe­sen sei.

Die Vor­in­stan­zen haben der Kla­ge statt­ge­ge­ben und die Wider­kla­ge abge­wie­sen. Die Revi­si­on der Beklag­ten blieb vor dem Ers­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts erfolg­los. Die genann­te Rege­lung in § 13 des Arbeits­ver­trags – bei der es sich um eine kon­troll­fä­hi­ge Ein­mal­be­din­gung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** han­delt – benach­tei­ligt den Klä­ger ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirk­sam. Der Klä­ger wird hier­durch in sei­nem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garan­tier­ten Recht auf freie Wahl des Arbeits­plat­zes beein­träch­tigt, ohne dass dies durch begrün­de­te Inter­es­sen der Beklag­ten gerecht­fer­tigt wäre. Der Arbeit­ge­ber hat grund­sätz­lich das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko dafür zu tra­gen, dass sich von ihm getä­tig­te finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen für die Per­so­nal­be­schaf­fung nicht „loh­nen“, weil der Arbeit­neh­mer sein Arbeits­ver­hält­nis in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se been­det. Es besteht des­halb kein bil­li­gens­wer­tes Inter­es­se der Beklag­ten, sol­che Kos­ten auf den Klä­ger zu über­tra­gen. Der Klä­ger erhält auch kei­nen Vor­teil, der die Beein­träch­ti­gung sei­ner Arbeits­platz­wahl­frei­heit aus­glei­chen könn­te.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22 –
Vor­in­stanz: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 12. Mai 2022 – 4 Sa 3/22 –

*§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lau­tet:

Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

**§ 310 Abs. 3 BGB bestimmt:

Bei Ver­trä­gen zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Ver­brau­cher (Ver­brau­cher­ver­trä­ge) fin­den die Vor­schrif­ten die­ses Abschnitts mit fol­gen­den Maß­ga­ben Anwen­dung:


2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 die­ses Geset­zes sowie Arti­kel 46b des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che fin­den auf vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gun­gen auch dann Anwen­dung, wenn die­se nur zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung bestimmt sind und soweit der Ver­brau­cher auf Grund der Vor­for­mu­lie­rung auf ihren Inhalt kei­nen Ein­fluss neh­men konn­te; …

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