**Frau hat Anspruch auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit**
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt den Anspruch einer Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, unabhängig von den Forderungen eines männlichen Kollegen. Das Urteil wurde am 16. Februar 2023 vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts gefällt (Az. 8 AZR 450/21).
**Sachverhalt**
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb bei der Beklagten beschäftigt. Anfangs betrug ihr Grundentgelt 3.500,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 galt ein Haustarifvertrag, der vorsah, dass die Klägerin ein Grundentgelt von 4.140,00 Euro brutto erhalten sollte. Die Beklagte zahlte jedoch nur 3.620,00 Euro brutto, das schrittweise erhöht werden sollte.
Es waren zwei männliche Mitarbeiter als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb tätig, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Der Beklagte hatte dem männlichen Kollegen anfangs ein Grundentgelt von 3.500,00 Euro brutto angeboten. Dieser forderte jedoch ein höheres Entgelt von 4.500,00 Euro brutto. Die Beklagte gab dieser Forderung nach und erhöhte später das Grundentgelt auf 4.000,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 zahlte die Beklagte dem männlichen Kollegen ein tarifvertragliches Grundentgelt von 4.120,00 Euro brutto, das der Entgeltgruppe der Klägerin entsprach.
Die Klägerin reichte Klage ein und forderte rückständige Vergütung für verschiedene Zeiträume sowie eine angemessene Entschädigung für die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
**Die Entscheidung des Gerichts**
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt habe, indem sie ihr ein niedrigeres Grundentgelt als dem männlichen Kollegen zahlte. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt gemäß Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG. Die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist, konnte die Beklagte nicht widerlegen. Das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen sei nicht auf eine Verhandlung, sondern auf das Geschlecht zurückzuführen.
Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 habe die Klägerin bereits aufgrund des Tarifvertrags einen Anspruch auf das höhere Grundentgelt. Die “Deckelungsregelung” in § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags finde keine Anwendung auf die Klägerin, da sie zuvor ein individuell vereinbartes Entgelt erhalten hatte.
Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht und sprach ihr eine Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000,00 Euro zu.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass Frauen das gleiche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit erhalten müssen, unabhängig von den Forderungen männlicher Kollegen. Es untermauert damit die bestehenden gesetzlichen Vorgaben in Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen sollen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie ihre Entgeltpolitik geschlechtsneutral gestalten und gleiche Arbeit gleich entlohnen.
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