Gleiche Bezahlung für Männer und Frauen



**Frau hat Anspruch auf gle­iche Bezahlung für gle­iche Arbeit**

Eine aktuelle Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts bestätigt den Anspruch ein­er Frau auf gle­ich­es Ent­gelt für gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit, unab­hängig von den Forderun­gen eines männlichen Kol­le­gen. Das Urteil wurde am 16. Feb­ru­ar 2023 vom Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts gefällt (Az. 8 AZR 450/21).

**Sachver­halt**

Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 als Außen­di­en­st­mi­tar­bei­t­erin im Ver­trieb bei der Beklagten beschäftigt. Anfangs betrug ihr Grun­dent­gelt 3.500,00 Euro brut­to. Ab dem 1. August 2018 galt ein Haus­tar­ifver­trag, der vor­sah, dass die Klägerin ein Grun­dent­gelt von 4.140,00 Euro brut­to erhal­ten sollte. Die Beklagte zahlte jedoch nur 3.620,00 Euro brut­to, das schrit­tweise erhöht wer­den sollte. 

Es waren zwei männliche Mitar­beit­er als Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er im Ver­trieb tätig, ein­er davon seit dem 1. Jan­u­ar 2017. Der Beklagte hat­te dem männlichen Kol­le­gen anfangs ein Grun­dent­gelt von 3.500,00 Euro brut­to ange­boten. Dieser forderte jedoch ein höheres Ent­gelt von 4.500,00 Euro brut­to. Die Beklagte gab dieser Forderung nach und erhöhte später das Grun­dent­gelt auf 4.000,00 Euro brut­to. Ab dem 1. August 2018 zahlte die Beklagte dem männlichen Kol­le­gen ein tar­ifver­traglich­es Grun­dent­gelt von 4.120,00 Euro brut­to, das der Ent­gelt­gruppe der Klägerin entsprach.

Die Klägerin reichte Klage ein und forderte rück­ständi­ge Vergü­tung für ver­schiedene Zeiträume sowie eine angemessene Entschädi­gung für die Benachteili­gung auf­grund des Geschlechts. Die Vorin­stanzen wiesen die Klage ab.

**Die Entschei­dung des Gerichts**

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Bun­de­sar­beits­gericht Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte die Klägerin auf­grund ihres Geschlechts benachteiligt habe, indem sie ihr ein niedrigeres Grun­dent­gelt als dem männlichen Kol­le­gen zahlte. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf das gle­iche Grun­dent­gelt gemäß Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 Ent­g­TranspG. Die Ver­mu­tung nach § 22 AGG, dass die Benachteili­gung auf­grund des Geschlechts erfol­gt ist, kon­nte die Beklagte nicht wider­legen. Das höhere Grun­dent­gelt des männlichen Kol­le­gen sei nicht auf eine Ver­hand­lung, son­dern auf das Geschlecht zurückzuführen. 

Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 habe die Klägerin bere­its auf­grund des Tar­ifver­trags einen Anspruch auf das höhere Grun­dent­gelt. Die “Deck­elungsregelung” in § 18 Abs. 4 des Haus­tar­ifver­trags finde keine Anwen­dung auf die Klägerin, da sie zuvor ein indi­vidu­ell vere­in­bartes Ent­gelt erhal­ten hatte.

Das Gericht gab der Klägerin teil­weise recht und sprach ihr eine Entschädi­gung wegen der Benachteili­gung auf­grund des Geschlechts in Höhe von 2.000,00 Euro zu.

Die Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts stellt klar, dass Frauen das gle­iche Ent­gelt für gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit erhal­ten müssen, unab­hängig von den Forderun­gen männlich­er Kol­le­gen. Es unter­mauert damit die beste­hen­den geset­zlichen Vor­gaben in Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 Ent­g­TranspG, die die Gle­ich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen auf dem Arbeits­markt sich­er­stellen sollen. Unternehmen soll­ten sich­er­stellen, dass sie ihre Ent­gelt­poli­tik geschlecht­sneu­tral gestal­ten und gle­iche Arbeit gle­ich entlohnen.



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