Gleiche Bezahlung für Männer und Frauen



**Frau hat Anspruch auf glei­che Bezah­lung für glei­che Arbeit**

Eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts bestä­tigt den Anspruch einer Frau auf glei­ches Ent­gelt für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit, unab­hän­gig von den For­de­run­gen eines männ­li­chen Kol­le­gen. Das Urteil wur­de am 16. Febru­ar 2023 vom Ach­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts gefällt (Az. 8 AZR 450/21).

**Sach­ver­halt**

Die Klä­ge­rin ist seit dem 1. März 2017 als Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin im Ver­trieb bei der Beklag­ten beschäf­tigt. Anfangs betrug ihr Grund­ent­gelt 3.500,00 Euro brut­to. Ab dem 1. August 2018 galt ein Haus­ta­rif­ver­trag, der vor­sah, dass die Klä­ge­rin ein Grund­ent­gelt von 4.140,00 Euro brut­to erhal­ten soll­te. Die Beklag­te zahl­te jedoch nur 3.620,00 Euro brut­to, das schritt­wei­se erhöht wer­den soll­te.

Es waren zwei männ­li­che Mit­ar­bei­ter als Außen­dienst­mit­ar­bei­ter im Ver­trieb tätig, einer davon seit dem 1. Janu­ar 2017. Der Beklag­te hat­te dem männ­li­chen Kol­le­gen anfangs ein Grund­ent­gelt von 3.500,00 Euro brut­to ange­bo­ten. Die­ser for­der­te jedoch ein höhe­res Ent­gelt von 4.500,00 Euro brut­to. Die Beklag­te gab die­ser For­de­rung nach und erhöh­te spä­ter das Grund­ent­gelt auf 4.000,00 Euro brut­to. Ab dem 1. August 2018 zahl­te die Beklag­te dem männ­li­chen Kol­le­gen ein tarif­ver­trag­li­ches Grund­ent­gelt von 4.120,00 Euro brut­to, das der Ent­gelt­grup­pe der Klä­ge­rin ent­sprach.

Die Klä­ge­rin reich­te Kla­ge ein und for­der­te rück­stän­di­ge Ver­gü­tung für ver­schie­de­ne Zeit­räu­me sowie eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die Benach­tei­li­gung auf­grund des Geschlechts. Die Vor­in­stan­zen wie­sen die Kla­ge ab.

**Die Ent­schei­dung des Gerichts**

Die Revi­si­on der Klä­ge­rin hat­te vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt Erfolg. Das Gericht urteil­te, dass die Beklag­te die Klä­ge­rin auf­grund ihres Geschlechts benach­tei­ligt habe, indem sie ihr ein nied­ri­ge­res Grund­ent­gelt als dem männ­li­chen Kol­le­gen zahl­te. Die Klä­ge­rin habe daher einen Anspruch auf das glei­che Grund­ent­gelt gemäß Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 Entg­Tran­spG. Die Ver­mu­tung nach § 22 AGG, dass die Benach­tei­li­gung auf­grund des Geschlechts erfolgt ist, konn­te die Beklag­te nicht wider­le­gen. Das höhe­re Grund­ent­gelt des männ­li­chen Kol­le­gen sei nicht auf eine Ver­hand­lung, son­dern auf das Geschlecht zurück­zu­füh­ren.

Für den Zeit­raum ab dem 1. August 2018 habe die Klä­ge­rin bereits auf­grund des Tarif­ver­trags einen Anspruch auf das höhe­re Grund­ent­gelt. Die „Decke­lungs­re­ge­lung“ in § 18 Abs. 4 des Haus­ta­rif­ver­trags fin­de kei­ne Anwen­dung auf die Klä­ge­rin, da sie zuvor ein indi­vi­du­ell ver­ein­bar­tes Ent­gelt erhal­ten hat­te.

Das Gericht gab der Klä­ge­rin teil­wei­se recht und sprach ihr eine Ent­schä­di­gung wegen der Benach­tei­li­gung auf­grund des Geschlechts in Höhe von 2.000,00 Euro zu.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts stellt klar, dass Frau­en das glei­che Ent­gelt für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit erhal­ten müs­sen, unab­hän­gig von den For­de­run­gen männ­li­cher Kol­le­gen. Es unter­mau­ert damit die bestehen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben in Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 Entg­Tran­spG, die die Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frau­en auf dem Arbeits­markt sicher­stel­len sol­len. Unter­neh­men soll­ten sicher­stel­len, dass sie ihre Ent­gelt­po­li­tik geschlechts­neu­tral gestal­ten und glei­che Arbeit gleich ent­loh­nen.



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