Fristlose Kündigung und Verzug der Annahme — Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts



Arbeit­ge­ber, die das Arbeitsver­hält­nis frist­los kündi­gen und gle­ichzeit­ig dem Arbeit­nehmer eine Weit­erbeschäf­ti­gung während des Kündi­gungss­chutzprozess­es anbi­eten, ver­hal­ten sich wider­sprüch­lich. Dies entsch­ied das Bun­de­sar­beits­gericht (Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 255/22) in einem Fall, bei dem eine tat­säch­liche Ver­mu­tung dafür sprach, dass das Beschäf­ti­gungsange­bot nicht ernst gemeint war.

In dem vor­liegen­den Fall war der Kläger als tech­nis­ch­er Leit­er bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezem­ber 2019 erhielt er eine frist­lose Änderungskündi­gung, in der ihm ein neuer Arbeitsver­trag als Soft­wa­reen­twick­ler mit ein­er ver­ringerten Vergü­tung ange­boten wurde. Gle­ichzeit­ig wurde ihm die Weit­erbeschäf­ti­gung während des laufend­en Kündi­gungss­chutzprozess­es angeboten.

Der Kläger lehnte das Änderungsange­bot ab und erschien nicht mehr zur Arbeit. Die Beklagte kündigte daraufhin erneut das Arbeitsver­hält­nis zum 17. Dezem­ber 2019. In einem anschließen­den Kündi­gungss­chutzprozess wurde fest­gestellt, dass bei­de Kündi­gun­gen unwirk­sam waren.

Nach­dem die Beklagte für den Dezem­ber 2019 nur noch eine reduzierte Vergü­tung zahlte, erhob der Kläger Klage auf Vergü­tung wegen Annah­mev­erzugs. Er ver­langte die Zahlung des vere­in­barten Gehalts abzüglich des Arbeit­slosen­geldes bis zum Antritt ein­er neuen Beschäf­ti­gung. Der Kläger argu­men­tierte, dass er auf­grund der unwirk­samen Kündi­gun­gen im Annah­mev­erzug befun­den habe und eine Weit­erbeschäf­ti­gung ihm nicht zuzu­muten gewe­sen sei.

Das Arbeits­gericht wies die Klage ab und auch das Lan­desar­beits­gericht wies die Beru­fung des Klägers zurück. Es war der Mei­n­ung, dass der Kläger das Ange­bot der Beklagten, während des Kündi­gungss­chutzprozess­es weit­erzuar­beit­en, nicht angenom­men habe und somit nicht leis­tungswillig gewe­sen sei.

Die Revi­sion des Klägers vor dem Bun­de­sar­beits­gericht war jedoch erfol­gre­ich. Das Gericht entsch­ied, dass die Beklagte auf­grund der unwirk­samen Kündi­gun­gen im Annah­mev­erzug befun­den habe, auch ohne ein Arbeit­sange­bot des Klägers. Auf­grund des wider­sprüch­lichen Ver­hal­tens der Beklagten lag eine tat­säch­liche Ver­mu­tung dafür vor, dass das Beschäf­ti­gungsange­bot nicht ernst gemeint war. Die Annahme des Lan­desar­beits­gerichts beruhe auf ein­er selek­tiv­en Berück­sich­ti­gung des Parteivor­trags und sei nicht vertretbar.

Zudem könne die Ablehnung des „Ange­bots“ nicht auf einen fehlen­den Leis­tungswillen des Klägers schließen lassen. Es könne lediglich in Betra­cht kom­men, dass er sich nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unter­lasse­nen Ver­di­enst anrech­nen lassen müsse. Dies sei jedoch im vor­liegen­den Fall nicht gerecht­fer­tigt, da dem Kläger auf­grund der gegen ihn erhobe­nen Vor­würfe und der Her­ab­würdi­gung sein­er Per­son eine Weit­erbeschäf­ti­gung nicht zuzu­muten war.

Das Bun­de­sar­beits­gericht hob somit das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts auf und gab der Klage des Klägers statt.

Quellen:
— Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 255/22
— Vorin­stanz: Säch­sis­ches Lan­desar­beits­gericht, Urteil vom 1. Novem­ber 2021 – 1 Sa 330/20



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