entscheidet über Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung



**Gle­iche Vergü­tung für ger­ingfügig Beschäftigte trotz unter­schiedlich­er Arbeitszeitwünsche**

Ger­ingfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeit­szeit keinen Weisun­gen des Arbeit­ge­bers unter­liegen, dür­fen bei gle­ich­er Qual­i­fika­tion und Tätigkeit keine gerin­gere Stun­den­vergü­tung erhal­ten als vol­lzeitbeschäftigte Arbeit­nehmer, die durch den Arbeit­ge­ber verbindlich zur Arbeit eingeteilt wer­den. Dies hat das Bun­de­sar­beits­gericht in einem Urteil vom 18. Jan­u­ar 2023 (Akten­ze­ichen: 5 AZR 108/22) entschieden.

Der Fall betraf einen Ret­tungsas­sis­ten­ten, der im Rah­men eines ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es bei seinem Arbeit­ge­ber tätig war. Die Beklagte beschäftigt sowohl Voll- als auch Teilzeit-Ret­tungsas­sis­ten­ten, die verbindlichen Ein­satz­plä­nen unter­liegen und eine höhere Stun­den­vergü­tung erhal­ten. Daneben gibt es auch soge­nan­nte “nebe­namtliche” Ret­tungsas­sis­ten­ten, zu denen auch der Kläger gehört. Diese kön­nen ihre Arbeit­szeitwün­sche anmelden, sind jedoch nicht dazu verpflichtet und haben keinen Anspruch auf deren Erfül­lung. Ihre Stun­den­vergü­tung ist geringer als die der vol­lzeitbeschäftigten Mitarbeiter.

Der Kläger klagte auf eine zusät­zliche Vergü­tung für die ver­gan­genen Monate und argu­men­tierte, dass die unter­schiedlichen Vergü­tun­gen eine Benachteili­gung auf­grund sein­er Teilzeit­tätigkeit darstellen. Die Beklagte hinge­gen führte an, dass die höhere Vergü­tung der Vol­lzeit­mi­tar­beit­er durch den erhöht­en Pla­nungsaufwand bei der Ein­satz­pla­nung gerecht­fer­tigt sei.

Das Arbeits­gericht wies die Klage zunächst ab, doch das Lan­desar­beits­gericht gab auf die Beru­fung des Klägers hin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergü­tung. Die Beklagte legte Revi­sion gegen dieses Urteil ein, doch das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied zugun­sten des Klägers.

Das Gericht stellte fest, dass die gerin­gere Vergü­tung der nebe­namtlichen Ret­tungsas­sis­ten­ten ohne sach­lichen Grund erfol­gt und somit gegen das Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) ver­stößt. Die Haupt- und Nebe­namtlichen sind gle­ich qual­i­fiziert und üben die gle­iche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten ange­führte erhöhte Pla­nungsaufwand bei der Ein­satz­pla­nung kon­nte nicht überzeu­gen, da nicht erkennbar war, dass dieser Aufwand sig­nifikant höher ist als bei den Vol­lzeit­mi­tar­beit­ern. Zudem unter­liegt die Beklagte bei der Ein­satz­pla­nung geset­zlichen Vor­gaben in Bezug auf die Arbeit­szeit und Ruhezeit­en, wodurch die nebe­namtlichen Ret­tungsas­sis­ten­ten als Ein­satzre­serve dienen. Daher ist es uner­he­blich, dass diese Arbeit­nehmer frei über ihre Arbeit­szeit entschei­den kön­nen. Das Gericht stellte klar, dass die Verpflich­tung eines Arbeit­nehmers, sich auf Weisung des Arbeit­ge­bers zu bes­timmten Dien­stzeit­en einzufind­en, keine höhere Vergü­tung gegenüber einem Arbeit­nehmer recht­fer­tigt, der frei über Dien­stan­nahme oder ‑ablehnung entschei­den kann.

Mit seinem Urteil bestätigte das Bun­de­sar­beits­gericht das Recht ger­ingfügig Beschäftigter auf gle­iche Vergü­tung für gle­iche Arbeit. Arbeit­ge­ber müssen daher sich­er­stellen, dass die Vergü­tung von Teilzeit- und Vol­lzeit­mi­tar­beit­ern faire und gerechte Unter­schiede aufweist, die auf sach­lichen Grün­den beruhen.

*Quelle: Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 18. Jan­u­ar 2023 – 5 AZR 108/22 –
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht München, Urteil vom 19. Jan­u­ar 2022 – 10 Sa 582/21 -*



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