**Gleiche Vergütung für geringfügig Beschäftigte trotz unterschiedlicher Arbeitszeitwünsche**
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, dürfen bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. Januar 2023 (Aktenzeichen: 5 AZR 108/22) entschieden.
Der Fall betraf einen Rettungsassistenten, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei seinem Arbeitgeber tätig war. Die Beklagte beschäftigt sowohl Voll- als auch Teilzeit-Rettungsassistenten, die verbindlichen Einsatzplänen unterliegen und eine höhere Stundenvergütung erhalten. Daneben gibt es auch sogenannte “nebenamtliche” Rettungsassistenten, zu denen auch der Kläger gehört. Diese können ihre Arbeitszeitwünsche anmelden, sind jedoch nicht dazu verpflichtet und haben keinen Anspruch auf deren Erfüllung. Ihre Stundenvergütung ist geringer als die der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter.
Der Kläger klagte auf eine zusätzliche Vergütung für die vergangenen Monate und argumentierte, dass die unterschiedlichen Vergütungen eine Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeittätigkeit darstellen. Die Beklagte hingegen führte an, dass die höhere Vergütung der Vollzeitmitarbeiter durch den erhöhten Planungsaufwand bei der Einsatzplanung gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, doch das Landesarbeitsgericht gab auf die Berufung des Klägers hin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung. Die Beklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein, doch das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers.
Das Gericht stellte fest, dass die geringere Vergütung der nebenamtlichen Rettungsassistenten ohne sachlichen Grund erfolgt und somit gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt. Die Haupt- und Nebenamtlichen sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten angeführte erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung konnte nicht überzeugen, da nicht erkennbar war, dass dieser Aufwand signifikant höher ist als bei den Vollzeitmitarbeitern. Zudem unterliegt die Beklagte bei der Einsatzplanung gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Arbeitszeit und Ruhezeiten, wodurch die nebenamtlichen Rettungsassistenten als Einsatzreserve dienen. Daher ist es unerheblich, dass diese Arbeitnehmer frei über ihre Arbeitszeit entscheiden können. Das Gericht stellte klar, dass die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, sich auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einzufinden, keine höhere Vergütung gegenüber einem Arbeitnehmer rechtfertigt, der frei über Dienstannahme oder ‑ablehnung entscheiden kann.
Mit seinem Urteil bestätigte das Bundesarbeitsgericht das Recht geringfügig Beschäftigter auf gleiche Vergütung für gleiche Arbeit. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass die Vergütung von Teilzeit- und Vollzeitmitarbeitern faire und gerechte Unterschiede aufweist, die auf sachlichen Gründen beruhen.
*Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. Januar 2022 – 10 Sa 582/21 -*
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