Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit — Das Bundesarbeitsgericht


Eine Betrieb­srenten­zusage kann zuläs­sig auf das im let­zten Kalen­der­jahr vor dem Auss­chei­den durch­schnit­tlich bezo­gene Monats­ge­halt abstellen, um die Betrieb­srenten­leis­tun­gen zu berech­nen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäf­ti­gung inner­halb der let­zten zehn Jahre vor dem Auss­chei­den mit einem Fak­tor für den durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gung­sum­fang in diesem Zeitraum modifizieren.

Die Parteien stre­it­en über die Berech­nung der Betrieb­srente. Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vol­lzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Auss­chei­den im Sep­tem­ber 2020 in Teilzeit beschäftigt. Die Ver­sorgungsrichtlin­ien sahen eine Alter­srente vor, die sich aus einem Fes­trenten­be­trag mal Dien­st­jahren ergab, wobei sich der Fes­trenten­be­trag nach fol­gen­der Formel errech­nete: Renten­fähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Rente­neck­w­ert. Das renten­fähige Einkom­men sollte ein Zwölf­tel des Einkom­mens betra­gen, das der Mitar­beit­er im let­zten Kalen­der­jahr vor Ein­tritt des Ver­sorgungs­fall­es bzw. dem vorzeit­i­gen Auss­chei­den bezo­gen hat­te. War ein Mitar­beit­er inner­halb der let­zten zehn anrech­nungs­fähi­gen Dien­st­jahre ganz oder teil­weise teilzeitbeschäftigt, verän­derte sich der Fes­trenten­be­trag in dem Ver­hält­nis, in dem die durch­schnit­tliche Arbeit­szeit des Mitar­beit­ers während der let­zten zehn Dien­st­jahre zu sein­er Arbeit­szeit inner­halb des Kalen­der­jahres vor dem Ein­tritt des Ver­sorgungs­fall­es bzw. dem vorzeit­i­gen Auss­chei­den ges­tanden hatte.

Die Klägerin hat gemeint, ihr ste­he wegen der früheren Vol­lzeitbeschäf­ti­gung eine höhere Betrieb­srente zu. Die Berech­nung der Beklagten ver­stoße gegen den Pro-rata-tem­po­ris-Grund­satz und damit gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die let­zten zehn Jahre, son­dern ihre gesamte Beschäf­ti­gungszeit müsse quotiert berück­sichtigt wer­den. Die Beklagte hat gemeint, der Lebens­stan­dard ver­fes­tige sich im Bezugszeitraum vor dem Auss­chei­den. Es sei zuläs­sig, Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung für Teilzeitbeschäftigte im Ver­hält­nis ihres Beschäf­ti­gung­sum­fangs zu kürzen.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Bei ein­er endge­halts­be­zo­ge­nen Betrieb­srenten­zusage darf, selb­st wenn diese zudem die erbrachte Dien­stzeit hon­ori­ert, auf das zulet­zt maßge­bliche Ent­gelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt wer­den. Die endge­halts­be­zo­gene Betrieb­srente dient insoweit dem legit­i­men Zweck der Erhal­tung des let­zten im Erwerb­sleben erar­beit­eten Lebens­stan­dards im Ruh­e­s­tand. Hier­bei ist es nicht zu bean­standen, wenn die Zusage einen Betra­ch­tungszeitraum von zehn Jahren vor dem Auss­chei­den zur Bes­tim­mung des maßge­blichen durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gung­sum­fangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese wer­den dadurch nicht unzuläs­sig benachteiligt.

Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22 –
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht München, Urteil vom 17. März 2022 – 7 Sa 588/21 –



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