Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit – Das Bundesarbeitsgericht


Eine Betriebs­ren­ten­zu­sa­ge kann zuläs­sig auf das im letz­ten Kalen­der­jahr vor dem Aus­schei­den durch­schnitt­lich bezo­ge­ne Monats­ge­halt abstel­len, um die Betriebs­ren­ten­leis­tun­gen zu berech­nen, und die­ses im Fall von Teil­zeit­be­schäf­ti­gung inner­halb der letz­ten zehn Jah­re vor dem Aus­schei­den mit einem Fak­tor für den durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­um­fang in die­sem Zeit­raum modi­fi­zie­ren.

Die Par­tei­en strei­ten über die Berech­nung der Betriebs­ren­te. Die 1964 gebo­re­ne Klä­ge­rin war bei der Beklag­ten seit August 1984 zunächst in Voll­zeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Aus­schei­den im Sep­tem­ber 2020 in Teil­zeit beschäf­tigt. Die Ver­sor­gungs­richt­li­ni­en sahen eine Alters­ren­te vor, die sich aus einem Fest­ren­ten­be­trag mal Dienst­jah­ren ergab, wobei sich der Fest­ren­ten­be­trag nach fol­gen­der For­mel errech­ne­te: Ren­ten­fä­hi­ges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Ren­ten­eck­wert. Das ren­ten­fä­hi­ge Ein­kom­men soll­te ein Zwölf­tel des Ein­kom­mens betra­gen, das der Mit­ar­bei­ter im letz­ten Kalen­der­jahr vor Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les bzw. dem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den bezo­gen hat­te. War ein Mit­ar­bei­ter inner­halb der letz­ten zehn anrech­nungs­fä­hi­gen Dienst­jah­re ganz oder teil­wei­se teil­zeit­be­schäf­tigt, ver­än­der­te sich der Fest­ren­ten­be­trag in dem Ver­hält­nis, in dem die durch­schnitt­li­che Arbeits­zeit des Mit­ar­bei­ters wäh­rend der letz­ten zehn Dienst­jah­re zu sei­ner Arbeits­zeit inner­halb des Kalen­der­jah­res vor dem Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les bzw. dem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den gestan­den hat­te.

Die Klä­ge­rin hat gemeint, ihr ste­he wegen der frü­he­ren Voll­zeit­be­schäf­ti­gung eine höhe­re Betriebs­ren­te zu. Die Berech­nung der Beklag­ten ver­sto­ße gegen den Pro-rata-tem­po­ris-Grund­satz und damit gegen das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung wegen der Teil­zeit. Nicht nur die letz­ten zehn Jah­re, son­dern ihre gesam­te Beschäf­ti­gungs­zeit müs­se quo­tiert berück­sich­tigt wer­den. Die Beklag­te hat gemeint, der Lebens­stan­dard ver­fes­ti­ge sich im Bezugs­zeit­raum vor dem Aus­schei­den. Es sei zuläs­sig, Leis­tun­gen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung für Teil­zeit­be­schäf­tig­te im Ver­hält­nis ihres Beschäf­ti­gungs­um­fangs zu kür­zen.

Die Vor­in­stan­zen haben die Kla­ge abge­wie­sen. Die Revi­si­on der Klä­ge­rin hat­te vor dem Drit­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts kei­nen Erfolg. Bei einer end­ge­halts­be­zo­ge­nen Betriebs­ren­ten­zu­sa­ge darf, selbst wenn die­se zudem die erbrach­te Dienst­zeit hono­riert, auf das zuletzt maß­geb­li­che Ent­gelt auch bei Teil­zeit­kräf­ten abge­stellt wer­den. Die end­ge­halts­be­zo­ge­ne Betriebs­ren­te dient inso­weit dem legi­ti­men Zweck der Erhal­tung des letz­ten im Erwerbs­le­ben erar­bei­te­ten Lebens­stan­dards im Ruhe­stand. Hier­bei ist es nicht zu bean­stan­den, wenn die Zusa­ge einen Betrach­tungs­zeit­raum von zehn Jah­ren vor dem Aus­schei­den zur Bestim­mung des maß­geb­li­chen durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­um­fangs von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zugrun­de legt. Die­se wer­den dadurch nicht unzu­läs­sig benach­tei­ligt.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22 –
Vor­in­stanz: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 17. März 2022 – 7 Sa 588/21 –



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