Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband tätig ist, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, wenn er vor Gericht tätig wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Bisher waren nur Rechtsanwälte verpflichtet, den Schriftverkehr mit Gerichten elektronisch zu führen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände waren davon noch ausgenommen. Nun hat das BAG klargestellt, dass diese Regelung auch für Syndikusrechtsanwälte gilt. In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin Berufung gegen eine Klage auf Zahlung einer Provision eingelegt, jedoch nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern per Fax und auf Papier. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Berufung daraufhin für unzulässig. Die Revision beim BAG hatte keinen Erfolg.
Elektronischer Rechtsverkehr — Syndikusrechtsanwalt | beck-community
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