Elektronischer Rechtsverkehr — Syndikusrechtsanwalt | beck-community


Ein Syn­dikus­recht­san­walt, der für einen Ver­band tätig ist, ist berechtigt und verpflichtet, den elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr zu nutzen, wenn er vor Gericht tätig wird. Das hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­ieden. Bish­er waren nur Recht­san­wälte verpflichtet, den Schriftverkehr mit Gericht­en elek­tro­n­isch zu führen. Gew­erkschaften und Arbeit­ge­berver­bände waren davon noch ausgenom­men. Nun hat das BAG klargestellt, dass diese Regelung auch für Syn­dikus­recht­san­wälte gilt. In dem konkreten Fall hat­te eine Arbeit­ge­berin Beru­fung gegen eine Klage auf Zahlung ein­er Pro­vi­sion ein­gelegt, jedoch nicht im elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr, son­dern per Fax und auf Papi­er. Das Lan­desar­beits­gericht Hamm erk­lärte die Beru­fung daraufhin für unzuläs­sig. Die Revi­sion beim BAG hat­te keinen Erfolg.



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