Elektronischer Rechtsverkehr – Syndikusrechtsanwalt | beck-community


Ein Syn­di­kus­rechts­an­walt, der für einen Ver­band tätig ist, ist berech­tigt und ver­pflich­tet, den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr zu nut­zen, wenn er vor Gericht tätig wird. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den. Bis­her waren nur Rechts­an­wäl­te ver­pflich­tet, den Schrift­ver­kehr mit Gerich­ten elek­tro­nisch zu füh­ren. Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber­ver­bän­de waren davon noch aus­ge­nom­men. Nun hat das BAG klar­ge­stellt, dass die­se Rege­lung auch für Syn­di­kus­rechts­an­wäl­te gilt. In dem kon­kre­ten Fall hat­te eine Arbeit­ge­be­rin Beru­fung gegen eine Kla­ge auf Zah­lung einer Pro­vi­si­on ein­ge­legt, jedoch nicht im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr, son­dern per Fax und auf Papier. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm erklär­te die Beru­fung dar­auf­hin für unzu­läs­sig. Die Revi­si­on beim BAG hat­te kei­nen Erfolg.



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