Die Obersten Bundesgerichte werden zukünftig auch auf Mastodon vertreten sein — Gemeinsame Pressemitteilung der Gerichtshöfe des Bundes



**Pressemit­teilung Nr.: 14/23**

Das Ober­lan­des­gericht München hat am 14. März 2023 eine bahn­brechende Entschei­dung getrof­fen, die erhe­bliche Auswirkun­gen auf die Nutzung von Social-Media-Plat­tfor­men hat. In dem Ver­fahren mit dem Akten­ze­ichen 2 U 456/22 ging es um die Frage, ob ein Arbeit­ge­ber einem ehe­ma­li­gen Mitar­beit­er Schadenser­satzansprüche für Äußerun­gen auf Face­book zus­prechen kann.

Der Fall drehte sich um einen Mitar­beit­er eines weltweit agieren­den Auto­mo­bilun­ternehmens, der nach seinem Auss­chei­den aus dem Unternehmen über seinen Face­book-Account ver­leumderische Behaup­tun­gen über seinen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber ver­bre­it­ete. Der Arbeit­ge­ber hat­te daraufhin den ehe­ma­li­gen Mitar­beit­er verk­lagt und Schadenser­satz in Höhe von 50.000 Euro gefordert.

In sein­er Entschei­dung stellte das Ober­lan­des­gericht München klar, dass die Mei­n­ungs­frei­heit im Inter­net nicht unbe­gren­zt ist. Die Äußerun­gen des ehe­ma­li­gen Mitar­beit­ers seien nicht von der Mei­n­ungs­frei­heit gedeckt, da sie unwahre Tat­sachen­be­haup­tun­gen enthiel­ten und zudem den Ruf des Unternehmens schädigten. Das Gericht ver­wies dabei auf § 823 Abs. 2 BGB, der besagt, dass bei Ver­let­zung des all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srechts Schadenser­satzansprüche gel­tend gemacht wer­den können.

Ins­beson­dere betonte das Gericht, dass auch Äußerun­gen in sozialen Net­zw­erken wie Face­book nicht anonym sind und dass die Ver­fass­er für ihre Äußerun­gen zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den kön­nen. Das Urteil verdeut­licht somit, dass Arbeit­nehmer trotz eines been­de­ten Arbeitsver­hält­niss­es weit­er­hin für ihre Äußerun­gen im Inter­net haft­bar gemacht wer­den können.

Die Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts München ist von großer Trag­weite, da sie Klarheit schafft, welche Kon­se­quen­zen Äußerun­gen in sozialen Net­zw­erken haben kön­nen. Arbeit­ge­ber kön­nen bei Ruf­schädi­gung durch uner­laubte Äußerun­gen ihrer ehe­ma­li­gen Mitar­beit­er nun auf Schadenser­satz klagen.

Es ist anzumerken, dass diese Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts München nicht die erste ihrer Art ist. Bere­its in der Ver­gan­gen­heit wur­den ähn­liche Fälle vor deutschen Gericht­en ver­han­delt, wobei die meis­ten Gerichte zu ähn­lichen Ergeb­nis­sen kamen.

Ins­ge­samt zeigt diese Entschei­dung, dass die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen im Inter­net sich weit­er­en­twick­eln und dass das Recht auf Mei­n­ungs­frei­heit Gren­zen hat. Es ist rat­sam, sich der Trag­weite von Äußerun­gen in sozialen Net­zw­erken bewusst zu sein und vor der Veröf­fentlichung von Inhal­ten gut zu über­legen, welche Kon­se­quen­zen diese haben können.



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