Die Obersten Bundesgerichte werden zukünftig auch auf Mastodon vertreten sein – Gemeinsame Pressemitteilung der Gerichtshöfe des Bundes



**Pres­se­mit­tei­lung Nr.: 14/23**

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat am 14. März 2023 eine bahn­bre­chen­de Ent­schei­dung getrof­fen, die erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Nut­zung von Social-Media-Platt­for­men hat. In dem Ver­fah­ren mit dem Akten­zei­chen 2 U 456/22 ging es um die Fra­ge, ob ein Arbeit­ge­ber einem ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für Äuße­run­gen auf Face­book zuspre­chen kann.

Der Fall dreh­te sich um einen Mit­ar­bei­ter eines welt­weit agie­ren­den Auto­mo­bil­un­ter­neh­mens, der nach sei­nem Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men über sei­nen Face­book-Account ver­leum­de­ri­sche Behaup­tun­gen über sei­nen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber ver­brei­te­te. Der Arbeit­ge­ber hat­te dar­auf­hin den ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter ver­klagt und Scha­dens­er­satz in Höhe von 50.000 Euro gefor­dert.

In sei­ner Ent­schei­dung stell­te das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen klar, dass die Mei­nungs­frei­heit im Inter­net nicht unbe­grenzt ist. Die Äuße­run­gen des ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ters sei­en nicht von der Mei­nungs­frei­heit gedeckt, da sie unwah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen ent­hiel­ten und zudem den Ruf des Unter­neh­mens schä­dig­ten. Das Gericht ver­wies dabei auf § 823 Abs. 2 BGB, der besagt, dass bei Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

Ins­be­son­de­re beton­te das Gericht, dass auch Äuße­run­gen in sozia­len Netz­wer­ken wie Face­book nicht anonym sind und dass die Ver­fas­ser für ihre Äuße­run­gen zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den kön­nen. Das Urteil ver­deut­licht somit, dass Arbeit­neh­mer trotz eines been­de­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses wei­ter­hin für ihre Äuße­run­gen im Inter­net haft­bar gemacht wer­den kön­nen.

Die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen ist von gro­ßer Trag­wei­te, da sie Klar­heit schafft, wel­che Kon­se­quen­zen Äuße­run­gen in sozia­len Netz­wer­ken haben kön­nen. Arbeit­ge­ber kön­nen bei Ruf­schä­di­gung durch uner­laub­te Äuße­run­gen ihrer ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter nun auf Scha­dens­er­satz kla­gen.

Es ist anzu­mer­ken, dass die­se Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen nicht die ers­te ihrer Art ist. Bereits in der Ver­gan­gen­heit wur­den ähn­li­che Fäl­le vor deut­schen Gerich­ten ver­han­delt, wobei die meis­ten Gerich­te zu ähn­li­chen Ergeb­nis­sen kamen.

Ins­ge­samt zeigt die­se Ent­schei­dung, dass die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Inter­net sich wei­ter­ent­wi­ckeln und dass das Recht auf Mei­nungs­frei­heit Gren­zen hat. Es ist rat­sam, sich der Trag­wei­te von Äuße­run­gen in sozia­len Netz­wer­ken bewusst zu sein und vor der Ver­öf­fent­li­chung von Inhal­ten gut zu über­le­gen, wel­che Kon­se­quen­zen die­se haben kön­nen.



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