BGH: Strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbständigkeit


Ein Recht­san­walt wurde vom Bun­des­gericht­shof (BGH) wegen Voren­thal­tens von Arbeit­sent­gelt in 189 Fällen verurteilt. Der Anwalt beschäftigte Kol­le­gen als “freie Mitar­beit­er”, hat­te jedoch eine umfan­gre­iche Kon­trolle über ihre Arbeit. Obwohl die “freien Mitar­beit­er” ihre Beiträge zur Sozialver­sicherung selb­st abführten, macht sich der Arbeit­ge­ber den­noch straf­bar. Das Landgericht Traun­stein ver­hängte eine Gesamt­frei­heitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung, eine Geld­strafe von 300 Tagessätzen und die Einziehung von Taterträ­gen. Die Revi­sion des Angeklagten war erfol­g­los, jedoch muss das Landgericht die Strafzumes­sung erneut vornehmen.



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