Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen: Die häufigsten Fragen und Antworten

Da unseren Blog auch viele Arbeit­nehmer lesen, die selb­st noch nicht Mit­glied eines Betrieb­srats sind oder erst­mals mit dem Gedanken spie­len sich für den Betrieb­srat wählen zu lassen, beant­worte ich an dieser Stelle mal ein paar grundle­gende, häu­fige Fra­gen dazu:

Wann wird gewählt?

Betrieb­sräte wer­den alle vier Jahre im gle­ichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die Wahlen find­en während der Arbeit­szeit statt. Wenn im Betrieb noch keine Inter­essen­vertre­tung beste­ht, kann jed­erzeit eine Wahl durchge­führt werden.

Wer organisiert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit Betrieb­srat bestellt der amtierende Betrieb­srat zehn Wochen vor Ende sein­er Amt­szeit (in der Regel vier Jahre) einen Wahlvor­stand. Dieser veröf­fentlicht die Wäh­lerlis­ten und das Wahlauss­chreiben mit allen notwendi­gen Infor­ma­tio­nen und küm­mert sich im Weit­eren um alle notwendi­gen Schritte zur Durch­führung der Wahl. In Betrieben ohne Betrieb­srat kann die Ini­tia­tive zur Wahl ein­er Inter­essensvertre­tung von ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft aus­ge­hen. Oder min­destens drei wahlberechtigte Beschäftigten laden zu ein­er ersten Wahlver­samm­lung ein.

Welche Fristen gibt es für die Wahl?

Im nor­malen Wahlver­fahren gilt, dass zehn Wochen vor dem Wahlter­min ein Wahlvor­stand bestellt wird. Sechs Wochen vor dem Ter­min wer­den Wäh­lerlis­ten und das Wahlauss­chreiben mit allen wichti­gen Infor­ma­tio­nen zur Wahl veröf­fentlicht. Eine Woche vor der Wahl wer­den dann die Wahlvorschläge bekan­nt­gegeben. Unmit­tel­bar nach der Wahl wer­den die Stim­men aus­gezählt und die gewählten Kan­di­dat­en durch Aushang bekan­nt­gegeben. Spätestens eine Woche nach der Wahl find­et eine kon­sti­tu­ierende Sitzung des Betrieb­srates statt.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?

Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmer ab. In jedem Fall haben Betrieb­sräte eine unger­ade Zahl an Mit­gliedern. Das Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz schreibt eine Staffelung wie fol­gt vor:

  • 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeit­nehmer: eine Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeit­nehmer: drei Personen
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeit­nehmer: fünf Personen
  • 101 bis 200 Arbeit­nehmer: sieben Personen
  • 201 bis 400 Arbeit­nehmer: neun Personen

Wer ist wahlberechtigt?

Wählen dür­fen alle Arbeit­nehmer, die zum Zeit­punkt der Wahl das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben. Ausgenom­men vom aktiv­en Wahlrecht sind lei­t­ende Angestellte.

Wer bezahlt die Wahl?

Im Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz ste­ht, dass Die Kosten der Betrieb­sratswahl trägt der Arbeit­ge­ber“ ste­ht dass alle im Zusam­men­hang mit der Betrieb­sratswahl anfal­l­en­den notwendi­gen sach­lichen Kosten, aber auch die per­sön­lichen Kosten der Mit­glieder des Wahlvor­stands, vom Arbeit­ge­ber über­nom­men wer­den müssen.

Bei Ihnen im Betrieb gibt es noch keinen Betrieb­srat? Nur Mut, grün­den Sie einen!

Glück­auf,
Andreas Galatas

 

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