Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung seiner betrieblichen Altersversorgung auch dann, wenn diese Leistung nicht über ihn, sondern einen externen Versicherungs- oder Versorgungsträger erfolgt. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber auch dann zur Erfüllung verpflichtet ist, wenn der externe Träger die Leistung aufgrund von Verjährung ablehnt. In diesem Fall hat der Kläger Klage gegen den externen Träger erhoben, diese wurde jedoch wegen Verjährung abgewiesen. Jetzt verklagt der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber auf rückständige Betriebsrente und künftige Zahlungen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die zugesagten Versorgungsleistungen haftet, auch wenn der externe Versorgungsträger die Leistungen aufgrund von Verjährung verweigern kann. Eine Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Verjährung?
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