Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Verjährung?


Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betrieb­srentenge­set­zes (BetrAVG) haftet der Arbeit­ge­ber für die Erfül­lung sein­er betrieblichen Altersver­sorgung auch dann, wenn diese Leis­tung nicht über ihn, son­dern einen exter­nen Ver­sicherungs- oder Ver­sorgungsträger erfol­gt. Die Frage ist, ob der Arbeit­ge­ber auch dann zur Erfül­lung verpflichtet ist, wenn der externe Träger die Leis­tung auf­grund von Ver­jährung ablehnt. In diesem Fall hat der Kläger Klage gegen den exter­nen Träger erhoben, diese wurde jedoch wegen Ver­jährung abgewiesen. Jet­zt verk­lagt der Kläger seinen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber auf rück­ständi­ge Betrieb­srente und kün­ftige Zahlun­gen. Das Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen hat entsch­ieden, dass der Arbeit­ge­ber für die zuge­sagten Ver­sorgungsleis­tun­gen haftet, auch wenn der externe Ver­sorgungsträger die Leis­tun­gen auf­grund von Ver­jährung ver­weigern kann. Eine Revi­sion wurde zuge­lassen und ist beim Bun­de­sar­beits­gericht anhängig.



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