BAG zum Equal-pay-Grundsatz bei Leiharbeit


Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in einem neuen Urteil bestätigt, dass der Equal-pay-Grund­satz im Bere­ich der Arbeit­nehmerüber­las­sung durch einen Tar­ifver­trag außer Kraft geset­zt wer­den kann. Der Fall betraf eine befris­tet und in Teilzeit beschäftigte Lei­har­beit­nehmerin, die eine Dif­feren­zvergü­tung gegenüber ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmern des Entlei­h­be­triebs gel­tend machte. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das gle­iche Arbeit­sent­gelt wie die Stam­mar­beit­nehmer hat, da der Tar­ifver­trag zwis­chen ver.di und iGZ, der für bei­de Seit­en bindend ist, nur die tar­i­fliche Vergü­tung vor­sieht. Eine Schlechter­stel­lung von Lei­har­beit­nehmern im Ver­gle­ich zu Stam­mar­beit­nehmern ist laut dem EuGH zuläs­sig, solange sie unter “Achtung des Gesamtschutzes der Lei­har­beit­nehmer” erfol­gt und Aus­gle­ichsvorteile gewährt wer­den. Das Tar­ifw­erk von ver.di und iGZ erfülle diese Anforderun­gen. Das deutsche Gesetz sichere zudem ab, dass Ver­lei­her das Wirtschafts- und Betrieb­srisiko für ver­lei­h­freie Zeit­en tra­gen müssen. Die Abwe­ichung vom Grund­satz des gle­ichen Arbeit­sent­gelts ist zeitlich auf die ersten neun Monate des Lei­har­beitsver­hält­niss­es beschränkt.



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