Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem neuen Urteil bestätigt, dass der Equal-pay-Grundsatz im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch einen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden kann. Der Fall betraf eine befristet und in Teilzeit beschäftigte Leiharbeitnehmerin, die eine Differenzvergütung gegenüber vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihbetriebs geltend machte. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer hat, da der Tarifvertrag zwischen ver.di und iGZ, der für beide Seiten bindend ist, nur die tarifliche Vergütung vorsieht. Eine Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Stammarbeitnehmern ist laut dem EuGH zulässig, solange sie unter “Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer” erfolgt und Ausgleichsvorteile gewährt werden. Das Tarifwerk von ver.di und iGZ erfülle diese Anforderungen. Das deutsche Gesetz sichere zudem ab, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten tragen müssen. Die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts ist zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses beschränkt.
BAG zum Equal-pay-Grundsatz bei Leiharbeit
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