BAG: Betriebsratsvorsitzender kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein


Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat entsch­ieden, dass der Vor­sitz im Betrieb­srat und die Rolle des Daten­schutzbeauf­tragten nicht von der­sel­ben Per­son aus­geübt wer­den kön­nen. Der Arbeit­ge­ber kann die Bestel­lung zum Daten­schutzbeauf­tragten wider­rufen, wenn der Betrieb­sratsvor­sitz eine Inter­essenkol­li­sion verur­sacht. Der Fall wurde dem BAG vom Europäis­chen Gericht­shof vorgelegt, der fest­stellte, dass ein solch­er Inter­essenkon­flikt vor­liegen kann, wenn dem Daten­schutzbeauf­tragten andere Auf­gaben über­tra­gen wer­den, die die Fes­tle­gung der Zwecke und Mit­tel der Daten­ver­ar­beitung betr­e­f­fen. Der Betrieb­srat darf nur per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gemäß dem Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz erhalten.



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