Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat und die Rolle des Datenschutzbeauftragten nicht von derselben Person ausgeübt werden können. Der Arbeitgeber kann die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten widerrufen, wenn der Betriebsratsvorsitz eine Interessenkollision verursacht. Der Fall wurde dem BAG vom Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der feststellte, dass ein solcher Interessenkonflikt vorliegen kann, wenn dem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben übertragen werden, die die Festlegung der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung betreffen. Der Betriebsrat darf nur personenbezogene Daten gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz erhalten.
BAG: Betriebsratsvorsitzender kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein
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