ArbG Elmshorn: Sexistischer Witz rechtfertigt fristlose Kündigung


Das Arbeits­gericht Elmshorn hat entsch­ieden, dass uner­wün­schte Bemerkun­gen sex­uellen Inhalts eine sex­uelle Beläs­ti­gung darstellen kön­nen und somit ein Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung sein kön­nen. Auch Belei­di­gun­gen zwis­chen Mitar­beit­ern, die eine erhe­bliche Ehrver­let­zung darstellen, kön­nen zu ein­er Kündi­gung führen. In dem konkreten Fall äußerte ein Mitar­beit­er eine her­ab­würdi­gende Bemerkung über seine Kol­le­gin während ein­er Wei­h­nachts­feier. Die Arbeit­ge­berin reagierte mit ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung. Das Arbeits­gericht bestätigte diese Entschei­dung, da das Ver­hal­ten des Mitar­beit­ers als sex­uelle Beläs­ti­gung und schw­er­wiegende Belei­di­gung einzustufen war. Eine Abmah­nung war nicht erforder­lich. Der Kläger hat Beru­fung eingelegt.



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