Öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Ob eine Einladung jedoch auch dann entfallen kann, wenn der Bewerber aus persönlichen Gründen ungeeignet für die Stelle ist und dies auch ohne Vorstellungsgespräch beurteilt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bisher keine Gelegenheit, sich dazu zu äußern. In einem aktuellen Urteil hatte eine Klage auf Entschädigung aufgrund von Rechtsmissbrauch keinen Erfolg. Der Kläger war bereits für die beklagte Stadt tätig gewesen, wurde aber fristlos gekündigt. In einem erneuten Bewerbungsverfahren sagte er das Vorstellungsgespräch und Ersatztermine ab. Das BAG entschied, dass der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten aufgrund von früheren Behauptungen des Klägers gerechtfertigt war. Zwei weitere Klagen desselben Klägers hatten ebenfalls keinen Erfolg.
AGG/Rechtsmissbrauch I | beck-community
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