AGG/Rechtsmissbrauch I | beck-community


Öffentliche Arbeit­ge­ber sind geset­zlich verpflichtet, schwer­be­hin­derte Bewer­ber zum Vorstel­lungs­ge­spräch einzu­laden, sofern sie nicht offen­sichtlich fach­lich ungeeignet sind. Ob eine Ein­ladung jedoch auch dann ent­fall­en kann, wenn der Bewer­ber aus per­sön­lichen Grün­den ungeeignet für die Stelle ist und dies auch ohne Vorstel­lungs­ge­spräch beurteilt wer­den kann, ist in der Recht­sprechung nicht ein­heitlich gek­lärt. Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te bish­er keine Gele­gen­heit, sich dazu zu äußern. In einem aktuellen Urteil hat­te eine Klage auf Entschädi­gung auf­grund von Rechtsmiss­brauch keinen Erfolg. Der Kläger war bere­its für die beklagte Stadt tätig gewe­sen, wurde aber frist­los gekündigt. In einem erneuten Bewer­bungsver­fahren sagte er das Vorstel­lungs­ge­spräch und Ersatzter­mine ab. Das BAG entsch­ied, dass der Rechtsmiss­brauch­sein­wand der Beklagten auf­grund von früheren Behaup­tun­gen des Klägers gerecht­fer­tigt war. Zwei weit­ere Kla­gen des­sel­ben Klägers hat­ten eben­falls keinen Erfolg.



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