AGG/Rechtsmissbrauch I | beck-community


Öffent­li­che Arbeit­ge­ber sind gesetz­lich ver­pflich­tet, schwer­be­hin­der­te Bewer­ber zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den, sofern sie nicht offen­sicht­lich fach­lich unge­eig­net sind. Ob eine Ein­la­dung jedoch auch dann ent­fal­len kann, wenn der Bewer­ber aus per­sön­li­chen Grün­den unge­eig­net für die Stel­le ist und dies auch ohne Vor­stel­lungs­ge­spräch beur­teilt wer­den kann, ist in der Recht­spre­chung nicht ein­heit­lich geklärt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te bis­her kei­ne Gele­gen­heit, sich dazu zu äußern. In einem aktu­el­len Urteil hat­te eine Kla­ge auf Ent­schä­di­gung auf­grund von Rechts­miss­brauch kei­nen Erfolg. Der Klä­ger war bereits für die beklag­te Stadt tätig gewe­sen, wur­de aber frist­los gekün­digt. In einem erneu­ten Bewer­bungs­ver­fah­ren sag­te er das Vor­stel­lungs­ge­spräch und Ersatz­ter­mi­ne ab. Das BAG ent­schied, dass der Rechts­miss­brauchs­ein­wand der Beklag­ten auf­grund von frü­he­ren Behaup­tun­gen des Klä­gers gerecht­fer­tigt war. Zwei wei­te­re Kla­gen des­sel­ben Klä­gers hat­ten eben­falls kei­nen Erfolg.



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