Rechtsanwälte als Scheinselbständige – BGH bejaht strafbares Vorenthalten von Arbeitsentgelt


Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem Straf­ver­fah­ren gegen einen Rechts­an­walt in Traun­stein ent­schie­den, dass die Risi­ken der Schein­selb­stän­dig­keit deut­lich wer­den. Der Rechts­an­walt hat­te mit zwölf Kol­le­gen einen Ver­trag zur frei­en Mit­ar­beit abge­schlos­sen, bei dem sie für ihn gear­bei­tet haben und von ihm bezahlt wur­den. Das Land­ge­richt Traun­stein stell­te fest, dass er den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern über einen Zeit­raum von vier Jah­ren ins­ge­samt 120.000 Euro schul­dig geblie­ben ist. Der BGH bestä­tig­te die Ver­ur­tei­lung wegen Vor­ent­hal­tens und Ver­un­treu­ens von Arbeits­ent­gelt und gab Leit­sät­ze zur Abgren­zung von Schein­selb­stän­dig­keit und frei­er Mit­ar­beit bei Rechts­an­wäl­ten.



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