BAG zum Equal-pay-Grundsatz bei Leiharbeit


Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem neu­en Urteil bestä­tigt, dass der Equal-pay-Grund­satz im Bereich der Arbeit­neh­mer­über­las­sung durch einen Tarif­ver­trag außer Kraft gesetzt wer­den kann. Der Fall betraf eine befris­tet und in Teil­zeit beschäf­tig­te Leih­ar­beit­neh­me­rin, die eine Dif­fe­renz­ver­gü­tung gegen­über ver­gleich­ba­ren Stamm­ar­beit­neh­mern des Ent­leih­be­triebs gel­tend mach­te. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf das glei­che Arbeits­ent­gelt wie die Stamm­ar­beit­neh­mer hat, da der Tarif­ver­trag zwi­schen ver.di und iGZ, der für bei­de Sei­ten bin­dend ist, nur die tarif­li­che Ver­gü­tung vor­sieht. Eine Schlech­ter­stel­lung von Leih­ar­beit­neh­mern im Ver­gleich zu Stamm­ar­beit­neh­mern ist laut dem EuGH zuläs­sig, solan­ge sie unter „Ach­tung des Gesamt­schut­zes der Leih­ar­beit­neh­mer“ erfolgt und Aus­gleichs­vor­tei­le gewährt wer­den. Das Tarif­werk von ver.di und iGZ erfül­le die­se Anfor­de­run­gen. Das deut­sche Gesetz siche­re zudem ab, dass Ver­lei­her das Wirt­schafts- und Betriebs­ri­si­ko für ver­leih­freie Zei­ten tra­gen müs­sen. Die Abwei­chung vom Grund­satz des glei­chen Arbeits­ent­gelts ist zeit­lich auf die ers­ten neun Mona­te des Leih­ar­beits­ver­hält­nis­ses beschränkt.



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