entscheidet über Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung



**Glei­che Ver­gü­tung für gering­fü­gig Beschäf­tig­te trotz unter­schied­li­cher Arbeits­zeit­wün­sche**

Gering­fü­gig Beschäf­tig­te, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeits­zeit kei­nen Wei­sun­gen des Arbeit­ge­bers unter­lie­gen, dür­fen bei glei­cher Qua­li­fi­ka­ti­on und Tätig­keit kei­ne gerin­ge­re Stun­den­ver­gü­tung erhal­ten als voll­zeit­be­schäf­tig­te Arbeit­neh­mer, die durch den Arbeit­ge­ber ver­bind­lich zur Arbeit ein­ge­teilt wer­den. Dies hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem Urteil vom 18. Janu­ar 2023 (Akten­zei­chen: 5 AZR 108/22) ent­schie­den.

Der Fall betraf einen Ret­tungs­as­sis­ten­ten, der im Rah­men eines gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses bei sei­nem Arbeit­ge­ber tätig war. Die Beklag­te beschäf­tigt sowohl Voll- als auch Teil­zeit-Ret­tungs­as­sis­ten­ten, die ver­bind­li­chen Ein­satz­plä­nen unter­lie­gen und eine höhe­re Stun­den­ver­gü­tung erhal­ten. Dane­ben gibt es auch soge­nann­te „neben­amt­li­che“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten, zu denen auch der Klä­ger gehört. Die­se kön­nen ihre Arbeits­zeit­wün­sche anmel­den, sind jedoch nicht dazu ver­pflich­tet und haben kei­nen Anspruch auf deren Erfül­lung. Ihre Stun­den­ver­gü­tung ist gerin­ger als die der voll­zeit­be­schäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter.

Der Klä­ger klag­te auf eine zusätz­li­che Ver­gü­tung für die ver­gan­ge­nen Mona­te und argu­men­tier­te, dass die unter­schied­li­chen Ver­gü­tun­gen eine Benach­tei­li­gung auf­grund sei­ner Teil­zeit­tä­tig­keit dar­stel­len. Die Beklag­te hin­ge­gen führ­te an, dass die höhe­re Ver­gü­tung der Voll­zeit­mit­ar­bei­ter durch den erhöh­ten Pla­nungs­auf­wand bei der Ein­satz­pla­nung gerecht­fer­tigt sei.

Das Arbeits­ge­richt wies die Kla­ge zunächst ab, doch das Lan­des­ar­beits­ge­richt gab auf die Beru­fung des Klä­gers hin statt und ver­ur­teil­te die Beklag­te zur Zah­lung der gefor­der­ten Ver­gü­tung. Die Beklag­te leg­te Revi­si­on gegen die­ses Urteil ein, doch das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied zuguns­ten des Klä­gers.

Das Gericht stell­te fest, dass die gerin­ge­re Ver­gü­tung der neben­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­ten­ten ohne sach­li­chen Grund erfolgt und somit gegen das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) ver­stößt. Die Haupt- und Neben­amt­li­chen sind gleich qua­li­fi­ziert und üben die glei­che Tätig­keit aus. Der von der Beklag­ten ange­führ­te erhöh­te Pla­nungs­auf­wand bei der Ein­satz­pla­nung konn­te nicht über­zeu­gen, da nicht erkenn­bar war, dass die­ser Auf­wand signi­fi­kant höher ist als bei den Voll­zeit­mit­ar­bei­tern. Zudem unter­liegt die Beklag­te bei der Ein­satz­pla­nung gesetz­li­chen Vor­ga­ben in Bezug auf die Arbeits­zeit und Ruhe­zei­ten, wodurch die neben­amt­li­chen Ret­tungs­as­sis­ten­ten als Ein­satz­re­ser­ve die­nen. Daher ist es uner­heb­lich, dass die­se Arbeit­neh­mer frei über ihre Arbeits­zeit ent­schei­den kön­nen. Das Gericht stell­te klar, dass die Ver­pflich­tung eines Arbeit­neh­mers, sich auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers zu bestimm­ten Dienst­zei­ten ein­zu­fin­den, kei­ne höhe­re Ver­gü­tung gegen­über einem Arbeit­neh­mer recht­fer­tigt, der frei über Dienst­an­nah­me oder ‑ableh­nung ent­schei­den kann.

Mit sei­nem Urteil bestä­tig­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt das Recht gering­fü­gig Beschäf­tig­ter auf glei­che Ver­gü­tung für glei­che Arbeit. Arbeit­ge­ber müs­sen daher sicher­stel­len, dass die Ver­gü­tung von Teil­zeit- und Voll­zeit­mit­ar­bei­tern fai­re und gerech­te Unter­schie­de auf­weist, die auf sach­li­chen Grün­den beru­hen.

*Quel­le: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 18. Janu­ar 2023 – 5 AZR 108/22 –
Vor­in­stanz: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 19. Janu­ar 2022 – 10 Sa 582/21 -*



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