BAG: Betriebsratsvorsitzender kann nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein


Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat ent­schie­den, dass der Vor­sitz im Betriebs­rat und die Rol­le des Daten­schutz­be­auf­trag­ten nicht von der­sel­ben Per­son aus­ge­übt wer­den kön­nen. Der Arbeit­ge­ber kann die Bestel­lung zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten wider­ru­fen, wenn der Betriebs­rats­vor­sitz eine Inter­es­sen­kol­li­si­on ver­ur­sacht. Der Fall wur­de dem BAG vom Euro­päi­schen Gerichts­hof vor­ge­legt, der fest­stell­te, dass ein sol­cher Inter­es­sen­kon­flikt vor­lie­gen kann, wenn dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten ande­re Auf­ga­ben über­tra­gen wer­den, die die Fest­le­gung der Zwe­cke und Mit­tel der Daten­ver­ar­bei­tung betref­fen. Der Betriebs­rat darf nur per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gemäß dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz erhal­ten.



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