ArbG Elmshorn: Sexistischer Witz rechtfertigt fristlose Kündigung


Das Arbeits­ge­richt Elms­horn hat ent­schie­den, dass uner­wünsch­te Bemer­kun­gen sexu­el­len Inhalts eine sexu­el­le Beläs­ti­gung dar­stel­len kön­nen und somit ein Grund für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung sein kön­nen. Auch Belei­di­gun­gen zwi­schen Mit­ar­bei­tern, die eine erheb­li­che Ehr­ver­let­zung dar­stel­len, kön­nen zu einer Kün­di­gung füh­ren. In dem kon­kre­ten Fall äußer­te ein Mit­ar­bei­ter eine her­ab­wür­di­gen­de Bemer­kung über sei­ne Kol­le­gin wäh­rend einer Weih­nachts­fei­er. Die Arbeit­ge­be­rin reagier­te mit einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Das Arbeits­ge­richt bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung, da das Ver­hal­ten des Mit­ar­bei­ters als sexu­el­le Beläs­ti­gung und schwer­wie­gen­de Belei­di­gung ein­zu­stu­fen war. Eine Abmah­nung war nicht erfor­der­lich. Der Klä­ger hat Beru­fung ein­ge­legt.



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