BGH: Strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbständigkeit


Ein Rechts­an­walt wur­de vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH) wegen Vor­ent­hal­tens von Arbeits­ent­gelt in 189 Fäl­len ver­ur­teilt. Der Anwalt beschäf­tig­te Kol­le­gen als „freie Mit­ar­bei­ter“, hat­te jedoch eine umfang­rei­che Kon­trol­le über ihre Arbeit. Obwohl die „frei­en Mit­ar­bei­ter“ ihre Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung selbst abführ­ten, macht sich der Arbeit­ge­ber den­noch straf­bar. Das Land­ge­richt Traun­stein ver­häng­te eine Gesamt­frei­heits­stra­fe von einem Jahr zur Bewäh­rung, eine Geld­stra­fe von 300 Tages­sät­zen und die Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen. Die Revi­si­on des Ange­klag­ten war erfolg­los, jedoch muss das Land­ge­richt die Straf­zu­mes­sung erneut vor­neh­men.



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