BGH: Strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Scheinselbständigkeit

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Ein Rechtsanwalt wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 189 Fällen verurteilt. Der Anwalt beschäftigte Kollegen als „freie Mitarbeiter“, hatte jedoch eine umfangreiche Kontrolle über ihre Arbeit. Obwohl die „freien Mitarbeiter“ ihre Beiträge zur Sozialversicherung selbst abführten, macht sich der Arbeitgeber dennoch strafbar. Das Landgericht Traunstein verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung, eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen und die Einziehung von Taterträgen. Die Revision des Angeklagten war erfolglos, jedoch muss das Landgericht die Strafzumessung erneut vornehmen.

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