Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Verjährung?


Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebs­ren­ten­ge­set­zes (BetrAVG) haf­tet der Arbeit­ge­ber für die Erfül­lung sei­ner betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung auch dann, wenn die­se Leis­tung nicht über ihn, son­dern einen exter­nen Ver­si­che­rungs- oder Ver­sor­gungs­trä­ger erfolgt. Die Fra­ge ist, ob der Arbeit­ge­ber auch dann zur Erfül­lung ver­pflich­tet ist, wenn der exter­ne Trä­ger die Leis­tung auf­grund von Ver­jäh­rung ablehnt. In die­sem Fall hat der Klä­ger Kla­ge gegen den exter­nen Trä­ger erho­ben, die­se wur­de jedoch wegen Ver­jäh­rung abge­wie­sen. Jetzt ver­klagt der Klä­ger sei­nen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber auf rück­stän­di­ge Betriebs­ren­te und künf­ti­ge Zah­lun­gen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen hat ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber für die zuge­sag­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen haf­tet, auch wenn der exter­ne Ver­sor­gungs­trä­ger die Leis­tun­gen auf­grund von Ver­jäh­rung ver­wei­gern kann. Eine Revi­si­on wur­de zuge­las­sen und ist beim Bun­des­ar­beits­ge­richt anhän­gig.



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