Ungenügende Sanierung von sanitären Einrichtungen führt zu tariflicher Entgelterhöhung.



**Haus­ta­rif­ver­trag: Ent­gelt­er­hö­hung bei nicht durch­ge­führ­ten Sanie­rungs­maß­nah­men**

In einem Urteil vom 22. Febru­ar 2023 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass in einem Haus­ta­rif­ver­trag eine Ent­gelt­er­hö­hung ver­ein­bart wer­den kann, wenn bestimm­te Sanie­rungs­maß­nah­men nicht bis zu einem fest­ge­leg­ten Datum durch­ge­führt wer­den. Die tarif­li­che Ent­gelt­er­hö­hung steht dabei unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung, jedoch han­delt es sich nicht um eine Ver­trags­stra­fen­ab­re­de.

Der Klä­ger in die­sem Fall war seit 2011 bei der Beklag­ten beschäf­tigt. Im Jahr 2018 schloss die Beklag­te mit der IG Metall einen Haus­ta­rif­ver­trag, der eine Erhö­hung der Ent­gel­te in zwei Schrit­ten vor­sah, näm­lich im April 2018 und im Mai 2019, ins­ge­samt um 4,0 Pro­zent. Zusätz­lich wur­de ver­ein­bart, dass die Beklag­te bis zum 31. Dezem­ber 2018 bestimm­te Betriebs­ver­ein­ba­run­gen abschließt und ent­spre­chen­de Bau­maß­nah­men durch­führt. Des Wei­te­ren soll­ten bis zum 30. Juni 2019 sani­tä­re Ein­rich­tun­gen grund­sa­niert wer­den. Falls die­se Maß­nah­men nicht bis zu die­sem Datum abge­schlos­sen wer­den, war eine wei­te­re Ent­gelt­er­hö­hung um 0,5 Pro­zent zum 1. Juli 2019 vor­ge­se­hen.

Da die Sanie­rung am 30. Juni 2019 nicht voll­stän­dig abge­schlos­sen war, hat der Klä­ger die Ent­gelt­er­hö­hung für die nach­fol­gen­de Zeit mit einem Zah­lungs- und einem Fest­stel­lungs­an­trag ein­ge­for­dert. Die Beklag­te argu­men­tier­te, dass die Rege­lung eine Ver­trags­stra­fe beinhal­te, die unwirk­sam oder zumin­dest gemäß den §§ 343 und 242 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) her­ab­zu­set­zen sei. Das Arbeits­ge­richt wies die Kla­ge ab, das Lan­des­ar­beits­ge­richt sprach dem Klä­ger aller­dings ein um 0,1 Pro­zent höhe­res Ent­gelt zu.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt gab der Revi­si­on des Klä­gers statt und beur­teil­te die Anschluss­re­vi­si­on der Beklag­ten weit­ge­hend als unbe­grün­det. Die Bedin­gung für die Ent­gelt­er­hö­hung gemäß § 158 Abs. 1 BGB sei auf­grund der unvoll­stän­di­gen Durch­füh­rung der ver­ein­bar­ten Sanie­rungs­maß­nah­men ein­ge­tre­ten. Dabei han­de­le es sich jedoch nicht um eine Ver­trags­stra­fe im Sin­ne der §§ 339 ff. BGB. Die Ent­gelt­er­hö­hung betref­fe die Haupt­leis­tungs­pflich­ten der tarif­ge­bun­de­nen Arbeits­ver­hält­nis­se und die­ne daher ande­ren Zwe­cken als eine Ver­trags­stra­fe. Da die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Ver­trags­stra­fe nicht anwend­bar sei­en, kön­ne die Ent­gelt­er­hö­hung gemäß § 343 BGB nicht her­ab­ge­setzt wer­den. Auch § 242 BGB kön­ne nicht ange­wen­det wer­den. Somit wur­de dem Zah­lungs­an­trag des Klä­gers statt­ge­ge­ben. Hin­sicht­lich des Fest­stel­lungs­an­trags wur­de der Rechts­streit aus pro­zes­sua­len Grün­den an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Es ist zu beach­ten, dass der Senat in zwei par­al­lel ver­han­del­ten Fäl­len den Revi­sio­nen der Klä­ger statt­ge­ge­ben und die Anschluss­re­vi­sio­nen der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen hat. Die Urtei­le des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg Kam­mern Frei­burg, die die Kla­gen über­wie­gend abge­wie­sen hat­ten, wur­den vom Bun­des­ar­beits­ge­richt somit auf­ge­ho­ben.

Das Urteil vom 22. Febru­ar 2023 hat eine wich­ti­ge Rele­vanz für die Aus­le­gung und Anwen­dung von Haus­ta­rif­ver­trä­gen. Es zeigt, dass eine Ent­gelt­er­hö­hung als auf­schie­ben­de Bedin­gung ver­ein­bart wer­den kann, wenn bestimm­te Sanie­rungs­maß­nah­men nicht bis zu einem fest­ge­leg­ten Datum durch­ge­führt wer­den. Dabei han­delt es sich jedoch nicht um eine Ver­trags­stra­fe, son­dern um eine Aus­ge­stal­tung der Haupt­leis­tungs­pflich­ten im Tarif­ver­trag. Das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts schützt somit die Rech­te der Arbeit­neh­mer und stellt sicher, dass tarif­li­che Ver­ein­ba­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen.



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