Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung — Pfändungsfreibetrag



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Die vere­in­barte Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur pri­vat­en Nutzung ist regelmäßig eine Gegen­leis­tung für die geschuldete Arbeit­sleis­tung und damit ein Sach­bezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO*. Der Wert dieses Sach­bezugs beläuft sich grund­sät­zlich auf 1 % des Lis­ten­preis­es des PKW zzgl. Son­der­ausstat­tun­gen und Umsatzs­teuer im Zeit­punkt der Erstzu­las­sung. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert allerd­ings nicht die Höhe des pfänd­baren Teils des Arbeit­sent­gelts über­steigen. Der unpfänd­bare Betrag des Ent­gelts muss dem Arbeit­nehmer in Geld aus­gezahlt wer­den. Zur Ermit­tlung des pfänd­baren Teils des Einkom­mens sind Geld- und Sach­leis­tun­gen nach den voll­streck­ungsrechtlichen Vorschriften zusam­men­zurech­nen. Nicht ein­be­zo­gen wird dabei der steuer­lich zu berück­sichti­gende geld­w­erte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Woh­nung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Lis­ten­preis­es für jeden Ent­fer­nungskilo­me­ter (sog. 0,03 %-Regelung).

Der ver­heiratete und zwei Kindern zum Unter­halt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in der Mar­ket­ing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsver­hält­niss­es hat die Beklagte ihm anstelle ein­er Ent­gel­ter­höhung einen Dienst­wa­gen auch zur pri­vat­en Nutzung über­lassen. Die Ent­geltabrech­nun­gen des Klägers weisen neben dem Brut­tomonats­ge­halt (zulet­zt 4.285,00 Euro) geld­w­erte Vorteile für die PKW-Nutzung (445,00 Euro) und die Ent­fer­nungskilo­me­ter (747,60 Euro) zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte (56 km) aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialver­sicherung das Net­toent­gelt und nach weit­erem Abzug der bei­den geld­w­erten Vorteile den Auszahlungs­be­trag errechnet.

Mit sein­er Klage hat der Kläger – soweit für das Revi­sionsver­fahren noch von Rel­e­vanz – Vergü­tungs­d­if­feren­zen im Net­toent­gelt iHv. 29.639,14 Euro für die Zeit von Jan­u­ar 2017 bis April 2020 ver­langt. Er hat gel­tend gemacht, bei Zahlung der Vergü­tung, die neben Geld auch den Sach­bezug der Pri­vat­nutzungsmöglichkeit des PKW umfasse, seien die Pfän­dungs­gren­zen, die sich aus drei Unter­halt­spflicht­en ergäben, nicht beachtet worden.

Das Arbeits­gericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat auf die Beru­fung des Klägers das Urteil des Arbeits­gerichts abgeän­dert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Net­tovergü­tungs­d­if­feren­zen verurteilt.

Die hierge­gen gerichtete, vom Sen­at nachträglich zuge­lassene Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Das Beru­fungs­gericht hat bei der Berech­nung des pfänd­baren Einkom­mens iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu Unrecht den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG** zu bemessenden Wert für die Nutzung des über­lasse­nen Fahrzeugs für den Weg von der Woh­nung zur Arbeitsstätte ein­be­zo­gen. Zur Berech­nung des pfänd­baren Einkom­mens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO*** Geld- und Nat­u­ralleis­tun­gen zusam­men­zurech­nen. Zu Let­zteren gehört die Über­las­sung eines dien­stlichen PKW zur pri­vat­en Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Lis­ten­preis­es. Keine Nat­u­ralleis­tung iSd. voll­streck­ungsrechtlichen Bes­tim­mung stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuset­zende geld­w­erte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Woh­nung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Lis­ten­preis­es für jeden Ent­fer­nungskilo­me­ter dar. Hier­bei han­delt es sich nicht um einen Sach­bezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, son­dern um einen steuer­rechtlich rel­e­van­ten Kor­rek­tur­posten für den pauschalen Wer­bungskosten­abzug. Er ist daher bei der Berech­nung des pfänd­baren Einkom­mens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen. Von dem – somit niedriger als vom Lan­desar­beits­gericht angenom­men – anzuset­zen­den Betrag sind gem. § 850e Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialver­sicherungs­beiträge in Abzug zu brin­gen. Aus dem so ermit­tel­ten pfänd­baren Einkom­men sind sodann nach Maß­gabe von § 850c ZPO und der ein­schlägi­gen Pfän­dungs­frei­gren­zen­bekan­nt­machun­gen die Pfän­dungs­gren­zen zu ermit­teln. Dabei ist Abs. 6 dieser Regelung, wonach nach bil­ligem Ermessen Einkün­fte der unter­halts­berechtigten Per­son (hier des Ehe­gat­ten) ganz oder teil­weise berück­sichtigt wer­den kön­nen, entsprechend anzuwen­den. Nach­dem das Lan­desar­beits­gericht hierzu keine Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat und auch die für die Berech­nung der Steuern und Sozialver­sicherungs­beiträge erforder­lichen Tat­sachen vom Beru­fungs­gericht nicht fest­gestellt wor­den sind, war die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurückzuverweisen.

Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 –
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Urteil vom 8. Feb­ru­ar 2022 – 9 Sa 407/21 –

*§ 107 Abs. 2 GewO lautet:

„(2) Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer kön­nen Sach­bezüge als Teil des Arbeit­sent­gelts vere­in­baren, wenn dies dem Inter­esse des Arbeit­nehmers oder der Eige­nart des Arbeitsver­hält­niss­es entspricht. Der Arbeit­ge­ber darf dem Arbeit­nehmer keine Waren auf Kred­it über­lassen. Er darf ihm nach Vere­in­barung Waren in Anrech­nung auf das Arbeit­sent­gelt über­lassen, wenn die Anrech­nung zu den durch­schnit­tlichen Selb­stkosten erfol­gt. Die geleis­teten Gegen­stände müssen mit­tlerer Art und Güte sein, soweit nicht aus­drück­lich eine andere Vere­in­barung getrof­fen wor­den ist. Der Wert der vere­in­barten Sach­bezüge oder die Anrech­nung der über­lasse­nen Waren auf das Arbeit­sent­gelt darf die Höhe des pfänd­baren Teils des Arbeit­sent­gelts nicht übersteigen.“

**§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet:

„Kann das Kraft­fahrzeug auch für Fahrten zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4a Satz 3 genutzt wer­den, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalen­der­monat um 0,03 Prozent des Lis­ten­preis­es im Sinne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 für jeden Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeits-stätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4a Satz 3.“

***§ 850e Nr. 1 und Nr. 3 ZPO lautet:

„Für die Berech­nung des pfänd­baren Arbeit­seinkom­mens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurech­nen sind die nach § 850a der Pfän­dung ent­zo­ge­nen Bezüge, fern­er Beträge, die unmit­tel­bar auf Grund steuer­rechtlich­er oder sozial­rechtlich­er Vorschriften zur Erfül­lung geset­zlich­er Verpflich­tun­gen des Schuld­ners abzuführen sind.

3. Erhält der Schuld­ner neben seinem in Geld zahlbaren Einkom­men auch Nat­u­ralleis­tun­gen, so sind Geld- und Nat­u­ralleis­tun­gen zusammenzurechnen. …“



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