Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer


[GPT‑3]Write an arti­cle about the fol­low­ing information

Eine arbeitsver­tragliche Regelung, nach der der Arbeit­nehmer verpflichtet ist, dem Arbeit­ge­ber eine von ihm für das Zus­tandekom­men des Arbeitsver­trags an einen Drit­ten gezahlte Ver­mit­tlung­spro­vi­sion zu erstat­ten, wenn der Arbeit­nehmer das Arbeitsver­hält­nis vor Ablauf ein­er bes­timmten Frist been­det, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsver­trag, auf dessen Grund­lage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Ver­trag kam durch Ver­mit­tlung eines Per­sonal­dien­stleis­ters zus­tande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Ver­mit­tlung­spro­vi­sion iHv. 4.461,60 Euro. Weit­ere 2.230,80 Euro soll­ten nach Ablauf der – im Arbeitsver­trag vere­in­barten – sechsmonati­gen Probezeit fäl­lig sein. Nach § 13 des Arbeitsver­trags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Ver­mit­tlung­spro­vi­sion zu erstat­ten, wenn das Arbeitsver­hält­nis nicht über den 30. Juni 2022 hin­aus fortbeste­hen und unter anderem – aus vom Kläger „zu vertre­tenden Grün­den“ von ihm selb­st been­det wer­den würde. Nach­dem der Kläger sein Arbeitsver­hält­nis frist­gerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hat­te, behielt die Beklagte – unter Ver­weis auf § 13 des Arbeitsver­trags – von der für den Monat Juni 2021 abgerech­neten Vergü­tung des Klägers einen Teil­be­trag iHv. 809,21 Euro net­to ein.

Mit sein­er Klage hat der Kläger – soweit für die Revi­sion von Inter­esse – die Zahlung dieses Betrags ver­langt. Er hat gel­tend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsver­trags sei unwirk­sam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerk­lage die Erstat­tung restlich­er Ver­mit­tlung­spro­vi­sion iHv. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, die ver­tragliche Regelung sei wirk­sam. Sie habe ein berechtigtes Inter­esse, die für die Ver­mit­tlung des Klägers gezahlte Pro­vi­sion nur dann endgültig aufzubrin­gen, wenn er bis zum Ablauf der vere­in­barten Frist für sie tätig gewe­sen sei.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerk­lage abgewiesen. Die Revi­sion der Beklagten blieb vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los. Die genan­nte Regelung in § 13 des Arbeitsver­trags – bei der es sich um eine kon­trollfähige Ein­malbe­din­gung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** han­delt – benachteiligt den Kläger ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirk­sam. Der Kläger wird hier­durch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeit­splatzes beein­trächtigt, ohne dass dies durch begrün­dete Inter­essen der Beklagten gerecht­fer­tigt wäre. Der Arbeit­ge­ber hat grund­sät­zlich das unternehmerische Risiko dafür zu tra­gen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwen­dun­gen für die Per­son­albeschaf­fung nicht „lohnen“, weil der Arbeit­nehmer sein Arbeitsver­hält­nis in rechtlich zuläs­siger Weise been­det. Es beste­ht deshalb kein bil­li­genswertes Inter­esse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu über­tra­gen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beein­träch­ti­gung sein­er Arbeit­splatzwahl­frei­heit aus­gle­ichen könnte.

Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22 –
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Schleswig-Hol­stein, Urteil vom 12. Mai 2022 – 4 Sa 3/22 –

*§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: 

Bes­tim­mungen in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­tragspart­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

**§ 310 Abs. 3 BGB bestimmt: 

Bei Verträ­gen zwis­chen einem Unternehmer und einem Ver­brauch­er (Ver­braucherverträge) find­en die Vorschriften dieses Abschnitts mit fol­gen­den Maß­gaben Anwendung:


2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Geset­zes sowie Artikel 46b des Ein­führungs­ge­set­zes zum Bürg­er­lichen Geset­zbuche find­en auf vor­for­mulierte Ver­trags­be­din­gun­gen auch dann Anwen­dung, wenn diese nur zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung bes­timmt sind und soweit der Ver­brauch­er auf Grund der Vor­for­mulierung auf ihren Inhalt keinen Ein­fluss nehmen konnte; …

[/GPT‑3]



Source link

Schlagwörter: