In meinem letzten Blogeintrag vor zwei Wochen schrieb ich über den neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2, der auf uns zurollte (und noch immer ungebremst rollt) und als Ereignis in dieser Heftigkeit für uns alle neu gewesen sein durfte. Meinen heutigen Blogeintrag über Kurzarbeit schreibe ich aus dem Homeoffice. Genau wie meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutze ich die Möglichkeit während der Coronakrise vom heimischen Büro, Schreibtisch oder Computer aus zu arbeiten.
Ich bin mir relativ sicher, dass die Möglichkeit der Heimarbeit sich auch nach der besonderen Situation, wenn sich vieles wieder normalisiert hat, deutschlandweit und branchenübergreifend etablieren wird und als Alternative zur Arbeit im Betrieb einen dauerhaft gewaltigen Schritt machen wird.
Nicht dauerhaft etablieren soll sich dagegen die Kurzarbeit, die gerade vielerorts als Maßnahme gegen Umsatzeinbrüche oder wegbrechenden Einnahmen vielerorts eingeführt wird. Auch viele Klienten unserer ibp.Kanzlei sowie Betriebsräte, Kunden der kompetenzorientierten Betriebsratsschulungen unserer ibp.Akademie, treten diese Tage zu diesem Thema an mich heran.
Viele Betriebe müssen ihre Tätigkeit wegen des Coronavirus ganz oder teilweise einstellen. Um daraus resultierende Massenentlassungen zu verhindern, hat die Bundesregierung die Regeln für die sogenannte Kurzarbeit im Eilverfahren angepasst.
Doch wie funktioniert das eigentlich?
Kurzarbeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats
Das läuft so: Der Arbeitgeber beantragt nach Zustimmung des Betriebsrates (oder der Mitarbeiter, falls es keinen Betriebsrat gibt) bei der Agentur für Arbeit die kürzere Arbeitszeit. Die Agentur prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und bezahlt daraufhin einen Teil des Gehalts, das Kurzarbeitergeld.
Arbeitnehmer erhalten dann Geld aus der Arbeitslosenversicherung — grundsätzlich auch in dieser Höhe: 60 Prozent des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt 67 Prozent. Allerdings wird nicht jeder Arbeitnehmer vollständig auf Kurzarbeit gesetzt. Es ist möglich (und auch üblich), dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit noch einen Teil der vereinbarten Arbeitszeit leisten. Sie erhalten dann weiterhin einen entsprechenden Anteil des Lohns vom Arbeitgeber. Für den Entgeltausfall erhalten sie dann Kurzarbeitergeld, also 60 oder 67 Prozent der Summe, die ihnen zu ihrem normalen Nettolohn fehlt. Wie viel das konkret ist, ist je nach Fall schwierig zu berechnen. Wie viel das in Ihrem Fall ist, sollten Sie betroffen sein, können Sie mit wenigen Klicks hier ausrechnen:
[button link=“https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php” newwindow=“yes”] Kurzarbeitergeld-Rechner[/button]
Bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen von Bund und Länder, um die Anzahl der Neuinfizierten einzudämmen, greifen, die Lage sich wieder normalisiert, die Wirtschaft und somit auch Ihr Betrieb wieder in Schwung kommen, damit die gekürzte Arbeit und gekürzten Löhne nur ein vorübergehendes „Phänomen bleibt“.
So schützen Sie sich weiterhin
Weiterhin gilt solange: Halten Sie Abstand zu anderen Menschen. Eine Ansteckung mit dem neuen Coronavirus kann erfolgen, wenn man zu einer erkrankten Person länger als 15 Minuten weniger als zwei Meter Abstand hält. Indem Sie Abstand halten, schützen Sie sich und andere vor einer Ansteckung. Meiden Sie Gruppen von Menschen. Halten Sie beim Anstehen Abstand zu den Personen vor und hinter Ihnen (zum Beispiel Kasse, Post oder Kantine).
Lassen Sie an Sitzungen zwischen Ihnen und den anderen Teilnehmenden einen Stuhl frei. Bleiben Sie möglichst auf Distanz zu besonders gefährdeten Menschen in Ihrem Umfeld. Reduzieren Sie Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern auf ein absolutes Minimum. Nutzen Sie für den Arbeitsweg wo immer möglichst keinen öffentlichen Nahverkehr. Nutzen Sie (zu anderen Zeiten sicher nicht die beste Wahl) lieber Ihr Auto, ein Fahrrad, E‑Bike oder gehen Sie zu Fuß.
Noch wichtiger aber: Bleiben Sie gesund!
Glückauf,
Andreas Galatas