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Mehr Mitbestimmung in Betrieben: Neues Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen

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Der Bundestag hat am 21.05.2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (das zuvor noch Betriebsrätestärkungsgesetz hieß) beschlossen. Am kommenden Freitag, den 28.05.2021 wird sich nun noch der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Mit dem Gesetz sollen unter anderem Betriebsratswahlen vereinfacht und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitert werden.

Im Folgenden will ich zunächst einmal einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen geben; eine etwas ausführlichere Darstellung der Neuerungen folgt dann in den nächsten Tagen:

Das geplante Gesetz hat das Ziel, Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit insgesamt zu fördern. Im Wesentlichen beschäftigt es sich mit drei Themenkomplexen:

  • Wahlen zum Betriebsrat sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Auswirkungen der Digitalisierung und des Einsatzes künstlicher Intelligenz sowie
  • neue Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.

Beschäftigte sollen dadurch motiviert werden, sich zur Wahl für den Betriebsrat zu stellen. Die Zahl der notwendigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag sollen gesenkt werden.

Eine Anfechtung von Betriebsratswahlen soll wegen Fehlern in der Wählerliste
eingeschränkt werden.

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer:innen soll bei einer
Gründung eines Betriebsrats und zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat verbessert
werden.

Die Altersgrenze für die Wahlberechtigung soll von dem 18. Lebensjahr auf das 16.
Lebensjahr gesenkt werden. Es gilt nur noch der Status Auzubildende(r).

Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach der Datenschutz-Grundverordnung soll bei
der Verarbeitung personenbezogenen Daten für den Betriebsrat klargestellt werden.

Die Betriebsräte soll die Möglichkeit erhalten, auch ihre Sitzungen per Video- und
Telefonkonferenzen durchzuführen.

Bei Betriebsvereinbarungen soll die Möglichkeit klargestellt werden, dass auch mit einer
Nutzung qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden kann.

Im BetrVG wird die Mitbestimmung bei Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.
Mobiles Arbeiten wird durch Regelungen zur Gleichbehandlung bei Unfallsicherungsschutz
besser abgesichert.

Bei Qualifizierung des Betriebsrats wird das allgemeine Initiativrecht bei der Berufsbildung
durch die Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung gestärkt.

Außerdem soll der Betriebsrat künftig bei einer Bewertung von Künstlichen Intelligenz (KI)
einen/eine Sachverständige(n) hinzuziehen können.

Glückauf,

Andreas Galatas

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